Abgeltungssteuer bei Aktien und ETFs: Das musst Du beachten

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Investierst Du in Aktien oder ETFs, kannst Du von einer guten Rendite profitieren. Ein ETF zeichnet sich durch eine gute Risikostreuung aus. Von den Gewinnen in Form der Rendite und der Dividende kannst Du nicht alles behalten. Du musst darauf die Abgeltungssteuer zahlen.

Abgeltungssteuer bei Aktien und ETFs: Das musst Du beachten

Die Abgeltungsteuer ist die zentrale Steuer auf Kapitalerträge aus Aktien und ETFs. Das Besondere: In den allermeisten Fällen musst Du selbst gar nichts tun, denn Deine depotführende Bank behält die Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. In diesem Ratgeber erklären wir, wie dieser automatische Einbehalt funktioniert, warum es einen Unterschied macht, ob Dein Depot bei einer inländischen oder einer ausländischen Bank liegt, und wie die Anrechnung ausländischer Quellensteuer abläuft. Stand: Juli 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer- oder Anlageberatung. Für Deinen individuellen Fall wende Dich bitte an einen Steuerberater.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026?

Auf Kapitalerträge aus Aktien und ETFs fällt eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent an. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Steuer selbst. In der Summe ergibt das eine Belastung von 26,375 Prozent. Der Soli wurde für die meisten Einkommensteuerzahler zwar weitgehend abgeschafft, auf Kapitalerträge wird er jedoch weiterhin erhoben. Gehörst Du einer Kirche an, kommt noch Kirchensteuer hinzu (8 oder 9 Prozent auf die Abgeltungsteuer), sodass die Gesamtbelastung auf 27,819 beziehungsweise 27,995 Prozent steigt.

Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen Dividenden, Ausschüttungen von ETFs, realisierte Kursgewinne beim Verkauf sowie – bei thesaurierenden Fonds – die Vorabpauschale. Eine ausführliche Herleitung der Steuersätze findest Du in unserem Ratgeber zur Kapitalertragsteuer.

Der automatische Einbehalt durch die Bank – so funktioniert er

Der Kern der Abgeltungsteuer ist ihr Name: Mit dem Einbehalt an der Quelle ist die Steuerschuld für den Anleger grundsätzlich „abgegolten". Bei einem Depot bei einer inländischen Bank oder einem inländischen Broker läuft das so ab:

  • Bei jedem steuerpflichtigen Ereignis – etwa einer Dividendengutschrift oder einem Verkauf mit Gewinn – berechnet die Bank die anfallende Steuer.
  • Sie zieht 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls Kirchensteuer) direkt vom Ertrag ab.
  • Den einbehaltenen Betrag führt die Bank anonymisiert an das Finanzamt ab. Dir wird nur der Nettobetrag gutgeschrieben.
  • Einmal jährlich erhältst Du eine Steuerbescheinigung, die alle Erträge, den genutzten Sparerpauschbetrag und die abgeführte Steuer ausweist.

Dadurch musst Du diese Erträge in der Regel nicht mehr in Deiner Steuererklärung angeben. Die Bank verwaltet außerdem automatisch Deinen Verlustverrechnungstopf und Deinen Freistellungsauftrag.

Inländisches vs. ausländisches Depot – der entscheidende Unterschied

Ob der automatische Einbehalt greift, hängt davon ab, wo Dein Depot geführt wird.

Inländisches Depot: Deutsche Filialbanken, Direktbanken und die meisten in Deutschland tätigen Online-Broker fungieren als Steuerabzugsstelle. Sie behalten die Abgeltungsteuer automatisch ein. Für Dich ist das der bequemste Weg, weil Du Dich um nichts kümmern musst.

Ausländisches Depot: Führt ein Broker mit Sitz im EU-Ausland oder in Drittstaaten Dein Depot, behält er die deutsche Abgeltungsteuer häufig nicht ein. In diesem Fall bist Du selbst verpflichtet, Deine Kapitalerträge in der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben und die Steuer über die Veranlagung nachzuzahlen. Das Finanzamt setzt dann die 25 Prozent zuzüglich Soli fest.

Gerade bei internationalen Neobrokern lohnt sich vor der Kontoeröffnung ein prüfender Blick, ob die Steuer automatisch abgeführt wird oder ob Du selbst tätig werden musst. Einen Überblick über die Anbieter und ihre Modelle bietet unser Neobroker-Vergleich. Wenn Du zu einem Broker wechselst, der den steuereinfachen Weg über den automatischen Einbehalt anbietet, sparst Du Dir spürbar Aufwand – etwa bei Trade Republic oder Scalable Capital, die als inländische Verwahrstellen die Abgeltungsteuer direkt einbehalten.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Bevor überhaupt Steuer anfällt, greift der Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro pro Jahr für Einzelveranlagte, 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu dieser Höhe bleiben Deine Kapitalerträge steuerfrei. Damit die Bank den Freibetrag beim automatischen Einbehalt berücksichtigt, musst Du ihr einen Freistellungsauftrag erteilen.

Hast Du Depots bei mehreren Banken, kannst Du den Sparerpauschbetrag aufteilen – zum Beispiel 700 Euro bei der einen und 300 Euro bei der anderen Bank. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro nicht überschreiten. Hast Du keinen Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank die Steuer auf den vollen Ertrag ein; zu viel gezahlte Steuer holst Du Dir über die Steuererklärung zurück. Details dazu findest Du in unserem Ratgeber zum Freistellungsauftrag.

Verlustverrechnung: Wenn keine Steuer anfällt

Verkaufst Du mit Verlust, fällt keine Abgeltungsteuer an. Realisierte Verluste werden mit Gewinnen verrechnet, wobei zwei getrennte Verrechnungstöpfe zu beachten sind: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Für ETFs, Fonds und sonstige Kapitalerträge gilt ein eigener, allgemeiner Topf. Die inländische Bank führt diese Verrechnung automatisch durch. Nicht genutzte Verluste trägt sie ins Folgejahr vor; ein Rücktrag auf das Vorjahr ist nicht möglich.

Ausländische Quellensteuer und ihre Anrechnung

Bei Dividenden ausländischer Aktien erhebt das Herkunftsland eine Quellensteuer. In den USA sind es regulär 30 Prozent, doch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA reduziert den Satz auf 15 Prozent. Diese 15 Prozent werden über das QI-Verfahren in der Regel bereits an der Quelle einbehalten.

Der entscheidende Punkt: Bei Einzelaktien rechnet Deine inländische Bank die anrechenbare ausländische Quellensteuer (maximal 15 Prozent laut DBA) automatisch auf die deutsche Abgeltungsteuer an. Statt 26,375 Prozent behält sie also nur die Differenz ein, sodass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Bei ETFs funktioniert das anders: Seit der Investmentsteuerreform 2018 ist die auf Fondsebene gezahlte ausländische Quellensteuer für Dich als Anleger nicht mehr direkt anrechenbar. Als Ausgleich dafür gewährt der Gesetzgeber die pauschale Teilfreistellung.

Teilfreistellung bei ETFs

Die Teilfreistellung stellt einen Teil der ETF-Erträge pauschal steuerfrei. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Aktienquote des Fonds ab:

  • Aktien-ETFs (Aktienquote mindestens 51 Prozent): 30 Prozent Teilfreistellung.
  • Mischfonds (Aktienquote zwischen 25 und 51 Prozent): 15 Prozent Teilfreistellung.
  • Anleihen-ETFs (Aktienquote unter 25 Prozent): keine Teilfreistellung.

Konkret bedeutet das für einen breit gestreuten Aktien-ETF: Von den steuerpflichtigen Erträgen bleiben 30 Prozent steuerfrei, nur die restlichen 70 Prozent werden mit 26,375 Prozent belastet. Die Bank berücksichtigt die Teilfreistellung beim automatischen Einbehalt automatisch. Mehr dazu liest Du in unserem Beitrag zur Teilfreistellung bei Fonds. Für Anleiheanleger ist die fehlende Teilfreistellung bei Rentenfonds ein wichtiger Punkt.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Bei thesaurierenden ETFs werden Erträge nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert. Damit der Staat trotzdem eine jährliche Mindestbesteuerung erhält, greift die Vorabpauschale. Sie berechnet sich aus dem Fondswert zu Jahresbeginn multipliziert mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7. Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026); zum Vergleich lag er 2025 noch bei 2,53 Prozent.

Die Vorabpauschale ist maximal so hoch wie die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr und wird nie negativ. Auch hier bucht die inländische Bank die fällige Steuer automatisch ab – üblicherweise Anfang Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto. Gezahlte Vorabpauschalen werden später beim Verkauf gegengerechnet, damit keine Doppelbesteuerung entsteht.

Grundfreibetrag und Günstigerprüfung

Anleger mit geringem Gesamteinkommen können über die Günstigerprüfung profitieren. Liegt Dein zu versteuerndes Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, zahlst Du effektiv keine Einkommensteuer – und über die Günstigerprüfung kann auch die Abgeltungsteuer entfallen oder sinken. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro für Einzelveranlagte und 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.

Erwartest Du dauerhaft niedrige Gesamteinkünfte, kannst Du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen und Deiner Bank vorlegen. Sie behält dann gar keine Abgeltungsteuer ein. Alternativ beantragst Du die Günstigerprüfung über die Anlage KAP in der Steuererklärung; das Finanzamt wendet automatisch die für Dich günstigere Variante an.

Depot im Blick behalten

Weil Steuer, Verlusttöpfe und Freistellungsaufträge oft über mehrere Depots verteilt sind, hilft ein Überblickstool bei der Kontrolle. Mit einem Portfolio-Tracker wie Parqet siehst Du Deine Erträge und die steuerliche Belastung depotübergreifend an einer Stelle – hilfreich, um Freistellungsaufträge sinnvoll aufzuteilen.

Fazit

Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,375 Prozent. Ihr größter Vorteil für Anleger: Bei einem inländischen Depot behält die Bank die Steuer automatisch ein, verrechnet Verluste, berücksichtigt Freistellungsauftrag und Teilfreistellung und rechnet ausländische Quellensteuer bei Einzelaktien an. Bei einem ausländischen Depot musst Du hingegen selbst über die Anlage KAP tätig werden. Wer den Sparerpauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro geschickt aufteilt und bei geringem Einkommen die Günstigerprüfung nutzt, holt zusätzlich Steuer heraus. Weiterführende Informationen findest Du in unseren Ratgebern zur Kapitalertragsteuer und zu den ETF-Steuern.


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