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Teilfreistellung bei Fonds auf Aktien

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Investierst Du in einen ETF auf Aktien, kannst Du von einer guten Rendite und häufig von einer Dividende profitieren. Ein leidiges Thema bei den Fonds sind die Steuern. Seit Januar 2018 hat sich bei der Besteuerung einiges geändert. Die Teilfreistellung gehört dazu.

Teilfreistellung bei Fonds auf Aktien

Wie sieht es mit der Besteuerung von Fonds aus?

Investmentfonds, aber auch ETFs gewinnen als Anlagemöglichkeiten immer mehr an Beliebtheit. Kostengünstiger als ein aktiv gemanagter Fonds ist ein ETF als börsengehandelter Fonds. Du kannst in verschiedene Anlageklassen investieren, darunter auch auf Aktien. Bei einem ETF auf Aktien kannst Du nicht nur von einer guten Rendite, sondern häufig auch von einer Dividende auf die Aktien profitieren. Dabei handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Du versteuern musst. Auf diese Gewinne gilt die Abgeltungssteuer, die 25 Prozent beträgt. Gehörst Du der Kirche an, kommt noch die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer hinzu. Um nicht zu viele Steuern zu zahlen, solltest Du einen Freistellungsauftrag bei Deiner depotführenden Bank stellen. Du kannst damit einen Sparerpauschbetrag von 1000 Euro geltend machen. Nur auf die Erträge, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, musst Du Steuern zahlen. Seit 2018 hat sich bei der Besteuerung der Gewinne von Fonds, Aktien und ETFs einiges verändert. Die Teilfreistellung gehört dazu. Du solltest die Teilfreistellung nicht mit dem Splitting des Sparerpauschbetrags verwechseln, wenn Du Freistellungsaufträge an verschiedene Banken erteilst.

Wozu dient die Teilfreistellung?

Entscheidest Du Dich für die Investition in einen ETF oder aktiv gemanagten Investmentfonds, kannst Du zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds wählen. Während Du bei einem ausschüttenden Fonds die Dividende mindestens einmal jährlich ausgezahlt bekommst, wird die Dividende bei einem thesaurierenden Fonds in Fondsvermögen reinvestiert. Du profitierst vom Zinseszins-Effekt, da auch die reinvestierte Dividende eine Rendite bringen kann. Du kannst während Deines Anlagezeitraums bei einem thesaurierenden ETF nicht über die Dividende verfügen.

Daher wird eine Vorabpauschale angesetzt. Da ihre Berechnung kompliziert ist und schwer verständliche Regeln dafür gelten, musst Du Dich nicht näher damit beschäftigen. Die depotführende Bank, an die Du einen Freistellungsauftrag erteilt hast, kümmert sich um die Besteuerung des Betrags, der über den Freistellungsauftrag hinausgeht. Sie führt die Steuern an das Finanzamt ab. Als ob das nicht schon kompliziert genug ist, kommt nun noch die Teilfreistellung ins Spiel. Bei der Teilfreistellung wird abhängig von der Fondsart nicht die gesamte Dividende oder Vorabpauschale, sondern nur ein Teil davon versteuert. Die Teilfreistellung soll also zur Entlastung der Anleger dienen.

Höhe der Teilfreistellung

Wie hoch die Teilfreistellung ausfällt, hängt davon ab, in welche Art von ETF oder aktiv gemanagtem Investmentfonds Du investierst. Sie gilt bei einem ETF auf Aktien. Bei den ETFs gibt es keine Mischfonds, da die ETFs einen Index abbilden. Solche Indizes gibt es auf Aktien, Anleihen oder Rohstoffe. Anders sieht es bei den aktiv gemanagten Investmentfonds aus, da sie keinen Index abbilden. Du kannst hier in reine Aktienfonds, Immobilienfonds, Rentenfonds, aber auch Mischfonds mit mehreren Anlageklassen investieren.

Wie hoch die Teilfreistellung auf die Vorabpauschale, die Dividende oder die Veräußerungsgewinne ausfällt, hängt von der Aktienquote in den jeweiligen Fonds ab:

  • Sonstige Fonds mit Aktienquote von weniger als 25 Prozent: 0 Prozent Teilfreistellung
  • Mischfonds mit Aktienquote von 25 bis 50 Prozent: 15 Prozent Teilfreistellung
  • Aktienfonds mit einer Aktienquote von mehr als 50 Prozent: 30 Prozent Teilfreistellung.

Du musst Dich nicht um die Ermittlung der Teilfreistellung kümmern. Das erledigt die depotführende Bank für Dich. Zumindest theoretisch bedeutet das, dass die Investition in aktiv gemanagte Investmentfonds auf Aktien oder in einen ETF auf Aktien sinnvoll ist, da Du Steuern sparen kannst. In der Tat versprechen ETFs und aktiv gemanagte Fonds auf Aktien eine hohe Rendite. Die Rendite kann höher als bei Anleihen-ETFs oder Rentenfonds ausfallen, doch kann der Kurs auch negativ verlaufen, abhängig vom abgebildeten Index bei einem ETF oder von den enthaltenen Aktien in einem Investmentfonds.

Warum wurde die Teilfreistellung eingeführt?

Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von ETFs vereinfacht. Da alle ETFs mit der Investmentsteuerreform gleich behandelt werden, gibt es keine Unterschiede mehr zwischen steuereinfachen und steuerhässlichen ETFs. Die Besteuerung von ETFs und aktiv gemanagten Fonds wurde mit der Reform vereinfacht. Das Land, in dem der ETF aufgelegt wurde, die Replikationsmethode physisch oder synthetisch, aber auch die Ertragsverwendung ausschüttend oder thesaurierend spielen seitdem keine große Rolle mehr für die Besteuerung.

Die Steuerreform bringt aber auch eine Veränderung, die manches komplizierter erscheinen lässt. Die Anbieter von aktiv gemanagten Investmentfonds müssen für Erträge eine Körperschaftssteuer von 15 Prozent zahlen. Das gilt auch für inländische ETFs, bei denen eine Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf die Dividende anfällt. Inländische Fonds werden mit der Investmentsteuerreform den ausländischen Fonds gleichgestellt, da die Steuer der Höhe der Quellensteuer auf deutsche Aktien entspricht, die in ausländischen Fonds enthalten sind. Mit vielen Ländern gelten Doppelbesteuerungsabkommen, um zu hohe Steuern für die Anleger zu vermeiden.

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Da die Anbieter der Investmentfonds oder ETFs eine Körperschaftssteuer auf die Dividende entrichten müssen, bedeutet das für die Investoren eine geringere Ausschüttung. Die Investoren müssen trotzdem für den Betrag, der über den Freistellungsauftrag hinausgeht, eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent bezahlen. Die Teilfreistellung wurde eingeführt, um die Doppelbesteuerung der Anleger zu verhindern. Du zahlst also weniger Steuern und von der Dividende bleibt unter dem Strich mehr für Dich übrig.

Eine Anrechnung der Quellensteuer bei ausländischen Fonds ist seit der Investmentsteuerreform nicht mehr möglich. Daher sollen auch Investoren in ausländische Investmentfonds und ETFs mit der Teilfreistellung entschädigt werden.

Steuern auf den verbleibenden Teil des Gewinns

Die Teilfreistellung sorgt dafür, dass Du bei einem aktiv gemanagten Aktienfonds oder ETF auf Aktien Steuern auf einen geringeren Betrag zahlen musst. Du solltest nicht vergessen, an die depotführende Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, um Steuern zu sparen. Nur für den Betrag, der über den Freistellungsauftrag hinausgeht, fallen Steuern an, die von der depotführenden Bank an das Finanzamt abgeführt werden. Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 Prozent. Das bedeutet nicht, dass Du nur auf 30 Prozent des Gewinns Steuern zahlen musst. Der zu versteuernde Gewinn wird um 30 Prozent verringert. Du zahlst also auf 70 Prozent Deines Gewinns Steuern. Immerhin ist ein Aktienfonds steuerlich günstiger als ein Mischfonds, denn bei einem Mischfonds musst Du auf 85 Prozent des Gewinns Steuern zahlen.

Die Teilfreistellung bei Aktienfonds und ETFs auf Aktien gilt nicht nur für die Vorabpauschale und die Dividende. Sie gilt auch auf den Gewinn, den Du erzielst, wenn Du Fondsanteile verkaufst.

Für genug Geld auf dem Verrechnungskonto sorgen

Übersteigt der Gewinn bei Aktienfonds oder ETFs auf Aktien Deinen Freistellungsauftrag, solltest Du daran denken, dass genügend Geld auf dem Verrechnungskonto bei Deiner depotführenden Bank vorhanden ist. Da die depotführende Bank die Steuern direkt an das Finanzamt abführt, bucht sie das Geld von Deinem Verrechnungskonto ab. Ist dort nicht genug Geld vorhanden, fordert Dich die depotführende Bank auf, Dein Verrechnungskonto um den entsprechenden Betrag aufzufüllen.

Fazit: Teilfreistellung entlastet Anleger

Mit der Investmentsteuerreform 2018 ergeben sich einige Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von ETFs und Investmentfonds. Eine dieser Änderungen ist die Teilfreistellung, die für aktiv gemanagte Investmentfonds auf Aktien oder für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent gilt. Sie gilt auch für einen ETF auf Aktien. Mit der Teilfreistellung wird der zu versteuernde Gewinn bei einem Aktienfonds oder ETF auf Aktien um 30 Prozent und bei einem Mischfonds um 15 Prozent vermindert. Du zahlst also auf 70 Prozent oder auf 85 Prozent Deines Gewinns Steuern. Das betrifft nur den Gewinn, der über den Freistellungsauftrag hinausgeht.

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