Freistellungsauftrag: Steuern sparen bei Aktien und ETFs

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Der Freistellungsauftrag ist ein wesentlicher Bestandteil des Aktien- und ETF-Handels. Er ermöglicht es Anlegern, Kapitalerträge zu erzielen, ohne dabei Steuern zu zahlen.

Freistellungsauftrag: Steuern sparen bei Aktien und ETFs

Freistellungsauftrag für ETF nicht vergessen

Investieren Sie in einen ETF, müssen Sie Steuern auf die Erträge zahlen. Die Erträge müssen Sie in der Steuererklärung angeben. Mit der Reform der Investmentbesteuerung, die seit dem 1. Januar 2018 gilt, wurde die Besteuerung von ETFs einfacher. Sie dürfen nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag an die Depotbank zu erteilen um möglichst viel Kapitalertragssteuer zu sparen.

Einfachere Besteuerung für ETFs nach der Reform 2018

Mit der Reform der Investmentbesteuerung, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurden die steuerlichen Regelungen für ETFs vereinfacht. Vor der Reform wurde unterschieden, ob es sich um einen deutschen oder einen ausländischen ETF handelte und ob die Dividenden ausgezahlt oder in Fondsvermögen reinvestiert wurde. Dabei bestand die Gefahr der Doppelbesteuerung bei ausländischen thesaurierenden ETFs. Auf in Deutschland aufgelegte ETFs mit deutschen Aktien wurden keine Steuern erhoben. Die Besteuerung thesaurierender ausländischer ETFs stellte ein Problem dar. Die Berechnung der Steuern war mit viel Aufwand verbunden.

Mit der Reform der Investmentbesteuerung wurde vieles vereinfacht. Steuern fallen in jedem Fall an, unabhängig davon, ob es sich um einen deutschen oder ausländischen ETF handelt. Auf ausländische thesaurierende ETFs ist die Besteuerung leichter geworden. Sie müssen die Gewinne in Ihrer Steuererklärung angeben. Um nicht zu viele Steuern zu bezahlen, sollten Sie an die Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilen.

Aktuelle Besteuerung von ETFs

Investieren Sie mit einer Einmalzahlung in einen ETF oder besparen Sie einen ETF-Sparplan, gelten die gleichen Regeln für die Steuererklärung. Deutsche und ausländische ETFs werden gleich behandelt. Um die Steuer zu ermitteln, sind vier Kennzahlen relevant:

  • Höhe der Dividenden
  • Wert der Fondsanteile am Jahresbeginn
  • Wert der Fondsanteile am Jahresende
  • Art des ETFs.

Auf alle Erträge müssen Sie jährlich Steuern zahlen, unabhängig davon, ob es sich um einen ausschüttenden oder einen thesaurierenden ETF handelt. Damit sich die Investition in einen ETF lohnt und Sie nicht zu viel an den Fiskus abführen müssen, sollten Sie an den Freistellungsauftrag denken. Nur dann, wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag liegen, müssen Sie Steuern zahlen.

Ein beliebter ETF-Sparplan: Der iShares Core ETF auf den MSCI World Aktien-Index:

Die Sache mit der Vorabpauschale

Seit Januar 2018 wird die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge durch die Vorabpauschale ersetzt. Die Nutzung von ETFs als Steuerstundungsmodell wird damit verhindert. Vor der Einführung der Vorabpauschale galt eine Steuerstundung für ausländische thesaurierende ETFs. Sie müssen die Vorabpauschale nicht für die Steuererklärung ermitteln, da das durch die Depotbank erfolgt.

Um die Vorabpauschale zu ermitteln, wird der Basiszins benötigt. Er wird zu Beginn eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank anhand von Zinsstrukturdaten festgelegt. Er leitet sich aus der langfristig erzielten Rendite von deutschen Bundesanleihen ab.

Auf der Grundlage des Basiszinses wird der Basisertrag ermittelt. Der Basiszins wird mit 0,7 und mit dem Wert des ETFs multipliziert, um den Basisertrag zu berechnen. Der Basisertrag ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des ETF einschließlich Ausschüttungen begrenzt. Es kann passieren, dass sich ein ETF negativ entwickelt und Sie einen Verlust erleiden. In diesem Fall liegt der Basisertrag bei Null. Steuern werden dann nur auf die Ausschüttungen erhoben.

Die Vorabpauschale ist die Differenz aus Basisertrag und Ausschüttungen. Sie liegt mindestens bei Null. Die Ausschüttungen werden vom Basisertrag abgezogen. Die Vorabpauschale liegt bei ausschüttenden ETFs häufig bei Null, da die Dividendenrendite oft höher als der Basisertrag ist. Wichtig zu wissen: Es gibt keine negative Vorabpauschale.

Eine Vorabpauschale gilt auch für thesaurierende ETFs. Da bei einem thesaurierenden ETF kein Geldfluss erfolgt und Ihnen die Dividende nicht ausgezahlt wird, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben und die Steuern aus eigenen Mitteln bezahlen. Auch bei einem ETF-Sparplan fällt die Vorabpauschale an. Sie reduziert sich für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum eines ETF-Anteils vorausgeht, um ein Zwölftel.



So sieht die Besteuerung von ETFs aus

Auf die Vorabpauschale gilt eine Teilfreistellung. Bei ETFs auf Aktienindizes beträgt sie 30 Prozent. Sie müssen also auf 30 Prozent der Vorabpauschale keine Steuern zahlen. Auf die verbleibenden 70 Prozent wird die Abgeltungssteuer fällig. Sie liegt bei 26,375 Prozent und setzt sich aus der Abgeltungssteuer von 25 Prozent und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag zusammen. Gehören Sie der Kirche an, wird auch noch die Kirchensteuer erhoben.

Steuern beim Verkauf von ETFs

Möchten Sie Ihre ETF-Anteile verkaufen, kommt es bei der Besteuerung darauf an, wann Sie sie erworben haben. Bei einem Erwerb vor 2009 gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Sie müssen zumeist keine Steuern zahlen. Haben Sie den ETF nach 2009 erworben, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufsgewinn abgezogen. Sie müssen auf die Erträge nicht doppelt Steuern zahlen.

Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag

Sie können als Single einen Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr ausschöpfen und Ihrer Depotbank oder der Online-Bank bei einem ETF-Sparplan einen Freistellungsauftrag erteilen. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam veranlagt, gilt entsprechend ein Sparerpauschbetrag von 1.602 Euro.

Fazit: Steuern auf ETFs oft nur gering

Der Freistellungsauftrag ist ein wichtiges Instrument beim Aktien- und ETF-Handel. Er ermöglicht Anlegern, Steuern auf Kapitalerträge zu sparen. Durch den Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer von 25 Prozent automatisch vom Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer fallen jährlich Soli- und Kirchensteuer an, die jedoch nicht vom Freistellungsauftrag erfasst werden. Daher müssen Anleger diese Steuern selbst veranlagen und abführen. Steuern zahlen Sie nur auf die Erträge, die diesen Freistellungsauftrag übersteigen. In der Steuererklärung müssen Sie das angeben.

Ohne den Freistellungsauftrag würden Anleger Kapitalerträge versteuern müssen, sobald sie diese erzielen. Dies würde ihre Rendite reduzieren und langfristig gesehen sogar negativ sein. Mit dem Freistellungsauftrag können Anleger jedoch ihre Gewinne behalten und reinvestieren, um so eine höhere Rendite zu erzielen.

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