Kapitalertragsteuer: Richtig berechnen und Freibetrag voll ausschöpfen

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Erzielst Du Gewinne mit Geldanlagen, wird darauf die Kapitalertragsteuer fällig. Nicht immer musst Du jedoch Steuern zahlen, da Du einen Freibetrag ausschöpfen kannst. Die Höhe der Steuer ist für alle Steuerzahler gleich. Mit einem Rechner im Internet kannst Du sie berechnen.

Kapitalertragsteuer: Richtig berechnen und Freibetrag voll ausschöpfen

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Kapitalertragsteuer: Was ist das?

Wer mit Geldanlagen wie Aktien, Investmentfonds oder ETFs Gewinne erzielt, zahlt darauf die Kapitalertragsteuer. Sie wird umgangssprachlich auch Abgeltungsteuer genannt. Anders als bei der Einkommensteuer wird nicht Dein individueller Steuersatz herangezogen: Der Steuersatz ist pauschal und liegt bei 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Du kannst die Belastung senken, indem Du Deinen Freistellungsauftrag ausschöpfst.

Steuern: Der Freistellungsauftrag für ETFs

Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt und dient der pauschalen Besteuerung von Kapitalerträgen. Sie wird als Quellensteuer direkt an der Quelle einbehalten und gilt einheitlich für:

  • Zinsen, zum Beispiel auf Fest- oder Tagesgeld
  • Dividenden aus Aktien oder Genossenschaftsanteilen
  • Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
  • Erträge aus Investmentfonds und ETFs
  • Erträge aus Zertifikaten auf Rohstoffe oder Währungen

Bis 2009 wurden Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge unterschiedlich besteuert. Die Abgeltungsteuer hat das vereinheitlicht.

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer 2026?

Der Steuersatz beträgt 25 Prozent auf die Kapitalerträge. Ohne Kirchensteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diese 25 Prozent hinzu. Rechnerisch ergibt das eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent (25 % + 5,5 % von 25 % = 25 % + 1,375 %).

Gehörst Du einer Kirche an, fällt zusätzlich Kirchensteuer an: je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent. Sie wird nicht auf den gesamten Ertrag, sondern nur auf die Kapitalertragsteuer berechnet. Zugleich mindert die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage geringfügig. Die Gesamtbelastung liegt dann bei rund 27,82 Prozent (bei 8 % Kirchensteuer) beziehungsweise rund 27,99 Prozent (bei 9 % Kirchensteuer).

Wichtig: Der Solidaritätszuschlag ist zwar bei der Einkommensteuer für die meisten Menschen entfallen, auf Kapitalerträge wird er aber weiterhin in voller Höhe erhoben.

Rechenbeispiel: Steuer auf einen ETF-Gewinn

Angenommen, Du verkaufst Anteile eines Aktien-ETFs und erzielst einen Gewinn von 5.000 Euro. Du bist ledig, hast Deinen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro noch nicht genutzt und gehörst keiner Kirche an.

  • Bei einem Aktien-ETF greift die Teilfreistellung von 30 Prozent. Steuerpflichtig sind daher nur 70 Prozent des Gewinns: 5.000 € × 70 % = 3.500 €.
  • Davon zieht die Bank den Sparerpauschbetrag von 1.000 € ab: 3.500 € minus 1.000 € = 2.500 € zu versteuernder Betrag.
  • Darauf 26,375 % (Abgeltungsteuer + Soli): 2.500 € × 26,375 % = rund 659 € Steuer.

Ohne Teilfreistellung und ohne Sparerpauschbetrag wären auf 5.000 € rund 1.319 € fällig gewesen. Teilfreistellung und Pauschbetrag senken die Steuer in diesem Beispiel also deutlich.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Ein Teil Deiner Kapitalerträge bleibt jedes Jahr steuerfrei: der Sparerpauschbetrag. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare pro Jahr. Nur der Betrag, der darüber hinausgeht, wird besteuert.

Damit die Bank den Freibetrag automatisch berücksichtigt, musst Du einen Freistellungsauftrag erteilen. Hast Du Depots bei mehreren Banken, kannst Du den Pauschbetrag aufteilen, insgesamt aber nie mehr als 1.000 € (bzw. 2.000 €) freistellen. Das Finanzamt prüft die Aufträge über Deine Steuer-Identifikationsnummer; wer versehentlich zu viel freistellt, riskiert ein Verfahren.

In den Freistellungsauftrag trägst Du ein:

  • Deinen Namen
  • Deine Steuer-Identifikationsnummer
  • den freizustellenden Betrag

Bei modernen Neobrokern und Direktbanken wie Trade Republic oder Scalable Capital lässt sich der Freistellungsauftrag in wenigen Minuten direkt in der App einrichten und jederzeit anpassen. Wer Depots bei mehreren Anbietern hält, sollte die Verteilung im Blick behalten; ein Portfolio-Tool wie Parqet hilft, Erträge über alle Konten hinweg zu überwachen.

Sparerpauschbetrag voll ausschöpfen

Teilfreistellung: der Steuervorteil für Aktien-ETFs

Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 gibt es die Teilfreistellung. Sie stellt einen Teil der Erträge steuerfrei, um die Vorbelastung des Fonds auf Fondsebene auszugleichen. Für Aktienfonds und Aktien-ETFs mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent bleiben 30 Prozent der Erträge und Kursgewinne steuerfrei. Bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Die Teilfreistellung wird von der depotführenden Bank automatisch berücksichtigt.

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Investierst Du in einen thesaurierenden ETF, profitierst Du vom Zinseszins-Effekt, weil Erträge automatisch wieder angelegt werden. Damit der Fiskus nicht bis zum Verkauf auf Steuern warten muss, gibt es die Vorabpauschale. Sie ist eine jährlich vorab besteuerte Mindestrendite.

Grundlage ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins. Für 2026 beträgt er 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026); 2025 lag er bei 2,53 Prozent. Der Basisertrag berechnet sich als Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7. Die Vorabpauschale ist der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung des Jahres und kann nie negativ werden. Bei Aktien-ETFs greift auch hier die Teilfreistellung von 30 Prozent. Die Steuer auf die Vorabpauschale für das Jahr 2026 wird Anfang Januar 2027 fällig. Deutsche Broker führen sie automatisch ab; wichtig ist auch dafür genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto und ein gültiger Freistellungsauftrag. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zu ETFs versteuern und Basiszins.

Kostenlose Wertpapierdepots im Vergleich

Verlustverrechnung: Gewinne und Verluste ausgleichen

Verluste mindern die Steuer. Dafür führen die Banken sogenannte Verlustverrechnungstöpfe:

  • Der Aktien-Verlusttopf: Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf einzelner Aktien verrechnet werden.
  • Der allgemeine Verlusttopf: Hier landen Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z. B. ETFs, Fonds), die mit sämtlichen anderen Kapitalerträgen verrechenbar sind.

Innerhalb einer Bank verrechnet der Broker automatisch. Hast Du Depots bei mehreren Banken, kannst Du Gewinne und Verluste nur über die Anlage KAP in der Steuererklärung ausgleichen. Dafür brauchst Du eine Verlustbescheinigung, die Du bis zum 15. Dezember des Steuerjahres bei der Bank beantragen musst. Versäumst Du diesen Termin, werden die Verluste ins Folgejahr vorgetragen.

Freistellungsauftrag vergessen? Geld zurückholen über die Anlage KAP

Hast Du keinen Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank die Steuer auch unterhalb des Sparerpauschbetrags ein. Über die Anlage KAP Deiner Einkommensteuererklärung holst Du zu viel gezahlte Steuer zurück. Von Deiner Bank oder Deinem Broker erhältst Du dafür eine Jahressteuerbescheinigung, die die einbehaltenen Beträge ausweist.

Nichtveranlagungsbescheinigung als Alternative

Wer nur geringe Einkünfte hat, kann statt eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Damit werden Kapitalerträge komplett ohne Steuerabzug ausgezahlt. Voraussetzung: Dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen liegt voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag. Dieser beträgt 2026 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Die NV-Bescheinigung gilt in der Regel bis zu drei Jahre und ist zurückzugeben, wenn Dein Einkommen steigt.

Günstigerprüfung: den persönlichen Steuersatz nutzen

Liegt Dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kannst Du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt vergleicht dann automatisch, ob die Besteuerung mit Deinem persönlichen Satz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer, und erstattet die Differenz. Einen festen Einkommensgrenzwert gibt es nicht, entscheidend ist allein der Vergleich der Steuersätze. Ein Risiko gehst Du nicht ein: Ist die Abgeltungsteuer günstiger, bleibt es bei den 25 Prozent. Die Günstigerprüfung lohnt sich vor allem für Menschen mit geringem Einkommen, etwa Studierende, Rentner oder in Elternzeit.

ETFs im Ausland und ausländische Depots

Hast Du ein Depot bei einem deutschen Broker, musst Du Dich um die Besteuerung praktisch nicht kümmern: Der Broker behält Steuer und Vorabpauschale automatisch ein und führt sie ab. Bei einem Depot im Ausland geschieht das nicht automatisch. Du musst die Erträge selbst in der Anlage KAP angeben und versteuern. Zusätzliche Meldepflichten und der internationale Informationsaustausch (Common Reporting Standard) sorgen dafür, dass die Finanzämter über ausländische Konten informiert werden.

Fazit

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Wer seinen Sparerpauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro per Freistellungsauftrag ausschöpft, die 30-prozentige Teilfreistellung für Aktien-ETFs nutzt und Verluste konsequent verrechnet, senkt die Steuerlast spürbar. Bei geringem Einkommen helfen NV-Bescheinigung und Günstigerprüfung. In den meisten Fällen erledigt der deutsche Broker die Abwicklung automatisch, ein gültiger Freistellungsauftrag und ausreichend Guthaben für die Vorabpauschale sollten aber immer vorhanden sein.

Wer die Besteuerung im Blick behält, kommt seiner finanziellen Freiheit ein Stück näher. Einen vertieften Überblick über alle Aspekte findest Du in unserem Ratgeber zu ETF-Steuern.


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