Sachbezug: Neuerungen in 2023

Veröffentlicht am

Der sogenannte Sachbezug hat für Unternehmen schon immer eine große Rolle gespielt. Hier haben Betriebe eine einfache und steuerrechtlich günstige Möglichkeit, um den Mitarbeitern eine kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Sachbezug: Neuerungen in 2023

Wer denkt nicht gerne an den Blumenstrauß zum Firmenjubiläum, oder den Gutschein zum Geburtstag? Heute ist der Zweck des Sachbezugs derselbe, aber der Bedarf hat sich deutlich geändert. Unternehmen und Arbeitnehmer nehmen den Sachbezug gerne in Anspruch, um sich selbst kleine Träume im Alltag zu erfüllen. Der Sachbezug ist somit zu einer Art von Ergänzung zum eigentlichen Lohn geworden. Aus diesem Grund hat sich die Politik für das Jahr 2023 einige Neuerungen einfallen lassen.

Aus dem Sachbezug wird eine runde Summe

Bis zur Novellierung der aktuellen Rechtssprechung waren die Sachbezüge pro Mitarbeiter auf 44,00 Euro im Monat begrenzt. Das ist nicht nur keine hohe Summe, sondern auch in der Praxis schwer zu begründen.

💡
Exakt für 44,00 Euro tanken, oder für 44,00 Euro einen Gutschein einlösen fällt im realen Leben wirklich schwer. Der Gesetzgeber hat deswegen die Summe auf 50,00 Euro pro Monat festgelegt. Das sind immerhin 300,00 Euro im Jahr, welche steuerfrei von den Mitarbeitern genutzt werden können.

Dennoch können diese Bezüge nicht für alles genutzt werden, was auf den ersten Blick als sinnvoll erscheint. Der Gesetzgeber legt beim Sachbezug fast die gewohnten hohen Maßstäbe an. Allerdings wurde in den Regelungen auf einige Neuerungen nicht verzichtet, welche sich im Endeffekt deutlich positiver auswirken und den Sachbezug viel attraktiver machen.


Vermögenswirksame Leistungen ETF: VL-Sparen mit Zuschuss
Zahlt Dir Dein Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen, hast Du verschiedene Möglichkeiten für die Anlage. ETF-Sparpläne kannst Du bei finvesto und comdirect eröffnen. Der Vergleich hilft Dir bei der Auswahl des passenden Anbieters.
ETF Sparplan Vergleich 2024: Welcher Anbieter ist der Beste?
Für dein Vorhaben, langfristig ein Vermögen mit breitgestreuten ETFs aufzubauen, brauchst du einen günstigen, starken und verlässlichen Partner - den besten Broker, der dir flexible Sparraten und geringe Gebühren anbietet. Den besten Broker findest du mit unserem ETF-Sparplan Vergleich 2023!

Die neue Definition des Sachbezugs

Der Sachbezug ist via Definition der Bezug einer Sachleistung. Das ist in der Praxis nicht immer umsetzbar. Was ist zum Beispiel, wenn der Mitarbeiter mit dem Sachbezug sein Auto tanken soll? Das Unternehmen kann ihm ja schlecht einen Kanister mit Treibstoff, oder aber eine Batterie zur Verfügung stellen. Folglich wurde dieses Problem angegangen und die Möglichkeiten deutlich erweitert. Es wurde dabei noch einmal klargestellt, dass auch Geldleistungen einen Sachbezug darstellen können. Dabei gilt es aber enge Grenzen zu beachten. Im Rahmen der Neuerungen des Sachbezugs werden folgende Regelungen festgelegt:

  • die Geldleistung muss zweckgebunden sein
  • die Geldleistung muss für Waren und Dienstleistungen verwendet werden
  • die Geldleistung darf nicht als Ersatz für Aufwandsentschädigungen verwendet werden
  • bei Gutscheinen und Geldleistungen ist entweder auf limitierte Netze, oder aber eine limitierte Produktpalette zu achten

Ausdrücklich räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, Gutscheine als Sachbezug zu verwenden. Das war aus den Notwendigkeiten der Praxis erforderlich. Denn viele Unternehmen nutzen diese Option, um ihren Mitarbeitern eine kleine zusätzliche Leistung anbieten zu können.


Was muss bei Gutscheinen als Sachleistung beachtet werden?

Ein Unternehmer darf nicht einfach einen Gutschein ausstellen und diesen als Sachleistung anbieten. Vielmehr gilt es einige Punkte zu beachten. Bisher genannt wurden die limitierten Netze, sowie die limitierte Produktpalette. Diese Begriffe können anhand eines Beispiels leicht erklärt werden:

"Der Arbeitgeber vergibt einen Gutschein für eine Tankstelle in der Nähe des Betriebes. Der Gutschein darf ausschließlich für das Tanken, oder das elektrische Aufladen des E-Autos und nur an dieser Tankstelle verwendet werden und hat den Wert von 50 Euro."

In diesem Beispiele sind beide wichtige Faktoren erfüllt. Der Gutschein ist nur an einer Tankstelle gültig (limitierte Netze) und kann nur für bestimmte Zwecke verwendet werden (limitierte Produktpalette). Es darf also davon ausgegangen werden, dass diese Sachleistung eine wirkliche Sachleistung und keine Geldersatzleistung darstellt. Dementsprechend können Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Sachleistung steuerfrei nutzen.


Unternehmen setzen beim Sachbezug auf digitale Lösungen

Das digitale Zeitalter hat die Abrechnung von Sachbezügen deutlich einfacher gemacht. Früher mussten noch Quittungen ausgestellt und eine aufwändige Buchführung betrieben werden. Heute geht das alles viel leichter. Die Lösung, von der die Rede ist, sieht aus wie eine EC-Karte und funktioniert wie eine solche. Bei dieser Option händigt das Unternehmen dem Mitarbeiter einfach eine kleine Karte aus, mit der er bei bestimmten Geschäften und für bestimmte Waren und Dienste im Wert von 50 Euro bezahlen kann. Die Abrechnung erfolgt zentral über den Anbieter. Das erleichtert alle Prozesse ungemein und macht die Abwicklung der Sachleistung für alle beteiligten Personen angenehmer. Die Entwicklung der digitalen Lösung war übrigens einer der gewichtigsten Gründe für die Änderungen der Gesetzeslage. Eine gute Neuerung im Sinne der Unternehmen und der Arbeitgeber, die allerdings ganz klare Grenzen kennt.


Vermögensaufbau und andere Geldersatzleistungen müssen klar abgegrenzt werden

Einfach einmal die Sachleistung für das Trading nutzen und damit online die Gebühren beim Broker bezahlen ist nicht möglich. Nicht nur, weil es sich hierbei um eine Zweckentfremdung handelt. Sondern auch, weil das Trading eindeutig in den privaten Bereich des Arbeitnehmers gehört und durch das Unternehmen nicht gefördert werden darf. Auch andere Maßnahmen für den Aufbau von Vermögen dürfen nicht mit der Sachleistung durchgeführt werden. Das zentrale Problem bei der Gewährung von Sachleistungen ist aus der Sicht der Unternehmen die Abrechnung. Denn die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die gewährte Summe zweckgebunden verwendet wird und nicht zweckentfremdet verwendet werden kann. Hier unterstützen die Anbieter von digitalisierten Lösungen mit der Hilfe von großen Netzwerken an Partnerfirmen. Arbeitgeber können so exakt festlegen, wofür die Sachleistung genutzt werden darf und es ist ihnen ausdrücklich erlaubt, bestimmte Dienste komplett auszuschließen. So müssen die einzelnen Rechnungen nicht mehr händisch kontrolliert werden und die Prüfung erfolgt automatisiert im Hintergrund.


Video: Sachbezug - Was ist das und welche Grenzen gelten?


Der Sachbezug wird deutlich attraktiver

Sinn der Gesetzesänderung war und ist es, den Sachbezug für Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutlich attraktiver zu machen. Vor allem aus der Wirtschaft wurden Stimmen laut, die eine vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit und mehr Optionen bei der Vergabe forderten. Arbeitnehmer profitieren von der Erhöhung der Leistung und können mit der Hilfe des Sachbezuges zusätzliche Ausgaben tätigen. Dabei muss beachtet werden, dass der Sachbezug zweckgebunden gewährt wird. Nur so bleibt er ein steuerfreier Sachbezug und wird nicht zu einer steuerbaren Geldleistung.

Anbieter von modernen Lösungen bieten hier die notwendige Sicherheit und können der Wirtschaft moderne Produkte für die Abrechnung von Sachleistungen anbieten. Betriebe haben dadurch die notwendige Sicherheit und können ihren Mitarbeitern eine monatliche Aufmerksamkeit zukommen lassen. Eine gute Lösung für alle, die ihren Arbeitnehmern einfach ein wenig mehr Leistung bieten möchten.


Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind eine besondere Form der Entgeltumwandlung. Dabei zahlt der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts direkt in eine Anlageform ein, die dem Vermögensaufbau des Arbeitnehmers dient. Hierzu können beispielsweise Sparpläne, Bausparverträge oder Fonds gehören. Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und sozialabgabenfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitnehmer können vermögenswirksame Leistungen als zusätzliches Einkommen betrachten und somit ihre finanzielle Absicherung im Alter erhöhen.

Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen ist gesetzlich geregelt und beträgt in der Regel zwischen 6,65 und 40 Euro pro Monat, was jährlich maximal 480 Euro entspricht. Arbeitgeber können jedoch auch höhere Beträge anbieten und somit ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche finanzielle Unterstützung anbieten.

Sowohl Sachbezüge als auch vermögenswirksame Leistungen können als Instrumente zur Mitarbeiterbindung und zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit eingesetzt werden. Arbeitnehmer können von diesen Leistungen profitieren, indem sie beispielsweise von einem Dienstwagen oder einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren oder ihr Vermögen aufbauen. Arbeitgeber können von diesen Leistungen profitieren, indem sie ihre Mitarbeiter binden und motivieren und somit ihre Produktivität steigern.

Unser Tipp: Bei Scalable Capital kannst Du rund 2000 ETFs von iShares, Lyxor, Xtrackers, WisdomTree und Amundi von 7:30 bis 23 Uhr für nur 0,99 € handeln und dauerhaft kostenlos besparen. Monatliche Sparraten schon ab 1 €.

Mehr zum Thema:






Rechtliche Hinweise: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die in den Artikeln erwähnten ETFs und anderen Finanzprodukte stellen keine Kaufempfehlung dar. Wir können keine Finanzberatung oder ähnliches anbieten. Der Wert von Aktien, ETFs und ETCs, die über ein Wertpapierdepot gekauft wurden, kann sowohl steigen als auch fallen. Börsengeschäfte stellen ein erhebliches Risiko dar, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. etf.capital haftet nicht für materielle und/oder immaterielle Schäden, die durch Nutzung oder Nichtnutzung der Inhalte oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Inhalte verursacht wurden. Der Autor besitzt keinen der genannten ETFs. Keiner der Inhalte stellt ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Kryptoassets sind hochvolatile unregulierte Anlageprodukte. Es existiert kein EU-Anlegerschutz.

Vergleiche: Unsere Anbieter-Vergleiche bieten keinen kompletten Marktüberblick. Zur Finanzierung dieser Website erhalten wir von den Anbietern eine Provision bei Kontoeröffnung. Die Vergleiche beginnen mit den Anbietern mit der höchsten Abschlussquote und endet mit der niedrigsten. Bei gleicher Abschlussquote werden die Aufrufe hinzugezogen. D. h. Produkte, die im Verhältnis zu den Aufrufen hier öfter gewählt werden, sind höher platziert. Bewertungen können nicht auf Echtheit geprüft werden. Der Anbieter auf Platz 1 wird zusätzlich farblich hervorgehoben. Testsiegel werden angezeigt, sofern sie uns vom Anbieter zur Verfügung gestellt wurden.

"Kostenlose ETF-Sparpläne" bezieht sich auf die Ausführung der Sparpläne. Es entstehen ggfs. weitere Produktkosten und Zuwendungen. Bei Aktionsangeboten gelten die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Anbieters.

Die mit einem Sternchen (*) oder versehenen Links oder farblich hervorgehobenen Schaltflächen sind i.d.R. bezahlte Produktplatzierung zur Finanzierung dieser Website. Dir entstehen dadurch keinerlei Nachteile. Du unterstützt damit unsere Arbeit.

Sachbezug: Neuerungen in 2023
Teilen
Twitter icon Facebook icon