Vorabpauschale berechnen: Steuern bei ETFs & Aktien-Fonds
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Steuern sind ein komplexes Thema bei der Investition in ETFs, auch wenn mit der Investmentsteuerreform 2018 einiges vereinfacht wurde. Investierst Du in einen thesaurierenden ETF, wird eine Vorabpauschale erhoben. Mit einem Rechner im Internet kannst Du die Steuer berechnen.

Vorabpauschale - was ist das?
Als ob die Steuern auf ETFs nicht schon kompliziert genug sind, musst Du Dich bei einem thesaurierenden ETF auch noch mit der Vorabpauschale beschäftigen. Du kannst sie mit einem kostenlosen Rechner im Internet einfach berechnen. Der Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum, wenn es um die Vorabpauschale geht. Sie wird in jedem Jahr zum Jahresbeginn festgelegt. Diese Pauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt, die einiges vereinfachen soll. Sie wird seit Januar 2019 auf thesaurierende und teilausschüttende ETFs ehoben. In jedem Jahr wird sie von den Banken ermittelt und als fiktiver Ertrag angenommen.

Der Grund dafür ist ganz einfach: Investierst Du in einen ausschüttenden ETF, bekommst Du die Dividende ausgezahlt. Ist diese Auszahlung entsprechend hoch, musst Du eine Abgeltungssteuer zahlen. Bei einem thesaurierenden ETF ist das nicht möglich. Die Erträge werden immer wieder in Wertpapiere reinvestiert. Damit die Bank auch dafür die Steuer berechnen kann, legt sie die Vorabpauschale als fiktiven Betrag für die Gewinne fest. Sie sieht eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vor. Auf diese Vorabpauschale wird die Abgeltungssteuer erhoben.
Vorabpauschale auf ETF berechnen - so geht es
Du musst keine komplizierten Berechnungen vornehmen, wenn Du auf einen ETF die Vorabpauschale berechnen möchtest. Die Banken berechnen diese Pauschale einmal im Jahr und ermitteln auf deren Grundlage die Abgeltungssteuer. Möchtest Du wissen, welche steuerliche Belastung bei Deinem ETF auf Dich zukommt, kannst Du sie mit einem kostenlosen Rechner im Internet berechnen. Du musst die Eingabefelder des Rechners nur mit einigen Angaben füttern:
- Fondswert am Jahresanfang: Du musst den Wert Deiner Anteile in Deinem Depot vom 1. Januar des Vorjahres angeben.
- Fondswert am Jahresende: Hier gibst Du den Wert Deiner Anteile in Deinem Depot am 31. Dezember des Vorjahres an.
- Ausschüttungen: Hier trägst Du ein, ob Dein ETF im vergangenen Jahr Erträge erwirtschaftet hat
- Art des ETFs: Du gibst an, ob es sich um einen Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktien, einen Mischfonds mit 25 bis 50 Prozent Aktien oder einen sonstigen Fonds mit weniger als 25 Prozent Aktien handelt.
Nun kannst Du die Berechnung starten.
Die Vorabpauschale ist auf die Wertsteigerung innerhalb eines Jahres begrenzt. Sie kann durch tatsächlich geleistete Ausschüttungen vermindert werden. Das ist bei ETFs mitunter der Fall, wenn ein Teil der Erträge an die Anleger ausgeschüttet und der andere Teil thesauriert wird.


Die Ausschüttungen, die Du im Rechner angeben musst, sind nicht nur Dividenden auf Aktien-ETFs. Zu den Ausschüttungen zählen auch Zinsen bei Anleihen-ETFs und Mieten bei Immobilien ETFs.
Die Vorabpauschale ergibt sich, indem der Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang mit 70 Prozent des Basiszinssatzes laut Bundesbank multipliziert und dann die etwaigen Ausschüttungen davon subtrahiert werden.
Warum wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale dient seit der Investmentsteuerreform 2018 zur Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen und soll die Nutzung von ETFs als Steuerstundungsmodell verhindern. Ein thesaurierender ETF genießt jedoch weiterhin einen Steuerstundungseffekt. Ein Vorteil für Dich als Anleger besteht darin, dass Du Deine Erträge nicht in der Steuererklärung angeben musst. Deine depotführende Bank muss die Pauschale berechnen und darauf die Abgeltungssteuer ermitteln, die sie dann an das Finanzamt abführt.
Jedes Jahr im Januar müssen die depotführenden Banken diese Pauschale berechnen. Auf deren Basis muss die Depotbank die für das vergangene Jahr angefallenen Steuern festlegen.
Im Detail ist es kompliziert, die Vorabpauschale zu ermitteln. Der Fiskus will jedoch in jedem Fall bei einem thesaurierenden ETF Steuern kassieren. Er hat daher die Pauschale als Berechnungsgrundlage für die Abgeltungssteuer bei thesaurierenden ETFs eingeführt.
Was hat es mit dem Basiszins auf sich?
Wichtige Größen, um die Vorabpauschale zu berechnen, sind der Basiszins und der Basisertrag.
Der Basiszins wird vom Bundesfinanzministerium zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt. Die Grundlage dafür ist der Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten immer am ersten Börsentag eines Jahres errechnet wird. Er leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite von deutschen Bundesanleihen ab. Er soll den risikofreien Zins am Markt angeben. Der Basiszins für 2020 lag bei 0,07 Prozent.
Bei der Ermittlung der Vorabpauschale werden nur 70 Prozent des Basiszinses kalkuliert. Der Basisertrag ist ein Vorabpauschalmaximum und auf die tatsächliche Wertsteigerung des ETFs begrenzt. Die Ausschüttungen sind in der Wertsteigerung enthalten. Ist bei einem ETF die Wertentwicklung negativ, liegt der Basisertrag bei Null. Steuern fallen lediglilch auf etwaige Ausschüttungen an. Der Basisertrag ist der maximal zu besteuernde Betrag. Hat der ETF keine Gewinne gemacht, fällt kein Basisertrag an.
Einfach gesagt, ist die Vorabpauschale der Basisertrag, der um die Ausschüttungen vermindert wird.
Welche Bedeutung hat die Teilfreistellungsquote?
Bevor endgültig die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale errechnet wird, kann die Vorabpauschale noch um die Teilfreistellungsquote vermindert werden. Das macht es noch schwieriger, sie für Deinen ETF zu berechnen. Du musst Dich darum jedoch nicht kümmern, da das Deine depotführende Bank erledigt.
Die Teilfreistellungsquote stellt eine Entschädigung für Anleger bei der Besteuerung deutscher Fonds auf Fondsebene dar. Aufgrund dieser Teilfreistellungsquote müssen nicht die gesamten 100 Prozent der Pauschale versteuert werden. Die Teilfreistellung ist ein Ausgleich für bereits anderweitig vorhandene steuerliche Belastungen. Kompliziert wird es noch bei einem ausländischen ETF. Anleger sollen bei einem ausländischen ETF mit der Teilfreistellungsquote eine Entschädigung für den Wegfall der Anrechenbarkeit der Quellensteuer bekommen.
Steuerlich zu erfassende Erträge sind mit der Teilfreistellungsquote in einem bestimmten Umfang für die Anleger steuerfrei. Die Teilfreistellungsquote unterscheidet sich, abhängig von der Art des Fonds:
- Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent: 30 Prozent
- Mischfonds mit einer Aktienquote von 25 bis 50 Prozent: 15 Prozent
- Sonstiger Fonds mit einer Aktienquote von weniger als 25 Prozent: 0 Prozent
Du musst diese Teilfreistellung nicht berechnen, da auch das von der Depotbank erledigt wird.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Hat die depotführenden Bank die Vorabpauschale ermittelt und davon gegebenenfalls die Teilfreistellungsquote abgezogen, kann sie die Abgeltungssteuer berechnen. Sie liegt bei 25 Prozent auf die Vorabpauschale. Auch bei den Gewinnen aus der Veräußerung von ETFs und bei Auszahlungen von ETFs wird die Abgeltungssteuer von 25 Prozent erhoben. Gehörst Du der Kirche an, wird auf die Abgeltungssteuer noch die Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent berechnet. Ein Solidaritätszuschlag fällt nur noch für Anleger mit einem hohen Einkommen an. Er liegt bei 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer.
Damit Du die Abgeltungssteuer gar nicht oder nicht in voller Höhe zahlen musst, solltest Du einen Freistellungsauftrag an Deine Depotbank nicht vergessen. Du kannst darin Deinen Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr geltend machen. Die Bundesregierung will diesen Sparerpauschbetrag 2023 auf 1.000 Euro erhöhen. Bist Du verheiratet und wirst Du mit Deinem Ehepartner zusammen veranlagt, kannst Du den Sparerpauschbetrag von 1.602 Euro und dann ab 2023 wahrscheinlich von 2.000 Euro ausschöpfen.
Was tun beim Verkauf von ETF-Anteilen?
Nun kannst Du Deine ETF-Anteile verkaufen. Hast Du eine Rendite erzielt, musst Du darauf ebenfalls die Abgeltungssteuer zahlen. Hier kann wieder Dein Freistellungsauftrag greifen, sodass Du nur dann eine Abgeltungssteuer zahlst, wenn Dein Verkaufsgewinn den Betrag im Freistellungsauftrag übersteigt. Wurde für Deinen ETF in den vergangenen Jahren eine Vorabpauschale berechnet, wird sie bei den Wertgewinnen beim Verkauf Deiner ETF-Anteile berücksichtigt. Sie wird angerechnet und mindert den zu versteuernden Betrag.
Keine Vorabpauschale für 2022
Für Dich als Anleger gibt es für 2022 und wahrscheinlich auch für 2023 gute Nachrichten, wenn Du in einen thesaurierenden ETF investiert hast. Der Basiszins ist in den letzten Jahren immer weiter gesunken. Rutscht er ins Minus, wird keine Vorabpauschale erhoben. Das ist jetzt der Fall, denn der Basiszins ist negativ. Du musst also keine Steuern auf die Erträge eines thesaurierenden ETFs zahlen, da die Vorabpauschale wegfällt.
Fazit: Vorabpauschale ist kompliziert
Bei einem thesaurierenden ETF werden die Erträge immer wieder in Fondsvermögen angelegt. Der Fiskus möchte diese Erträge besteuern, auch wenn Du darüber noch gar nicht verfügst. Daher wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 die Vorabpauschale eingeführt.
Sie wird auf die Erträge von thesaurierenden und teilausschüttenden ETFs ermittelt. Die depotführende Bank muss sie berechnen, um dann auf deren Grundlage die Abgeltungssteuer zu ermitteln. Eine wichtige Größe bei der Ermittlung der Vorabpauschale ist der Basiszins, der in jedem Jahr neu festgelegt wird. Er ist in den letzten Jahren immer weiter gesunken und für 2022 negativ. Das bedeutet, dass 2022 die Vorabpauschale wegfällt.
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