Solidaritätszuschlag: Einfache Erklärung mit Beispielen

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Solidaritätszuschlag: Einfache Erklärung mit Beispielen

Der Solidaritätszuschlag steht auf jeder Gehaltsabrechnung und jeder Wertpapierabrechnung – und sorgt bis heute für Verwirrung. Denn seit 2021 zahlen ihn die meisten Menschen auf ihr Gehalt gar nicht mehr, während Anlegerinnen und Anleger ihn auf ihre Kapitalerträge weiterhin in voller Höhe abführen. In diesem Ratgeber erklären wir dir verständlich, was der Soli ist, wer ihn 2026 noch zahlt und warum er beim Investieren nach wie vor eine Rolle spielt.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.



Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer in Deutschland. Er wurde 1991 eingeführt und diente vor allem der Finanzierung der Kosten im Zuge der deutschen Wiedervereinigung. Der Soli beträgt 5,5 % des jeweiligen Steuerbetrags – er wird also nicht auf das Einkommen selbst, sondern auf die bereits berechnete Steuer aufgeschlagen.

Ein kurzer Blick auf die Geschichte

Nach dem Fall der Berliner Mauer 1989 und der Wiedervereinigung 1990 entstand ein erheblicher Finanzierungsbedarf. 1991 wurde der Soli deshalb erstmals erhoben. In den folgenden Jahrzehnten spülte er dem Bund zweistellige Milliardenbeträge pro Jahr in die Kasse. Über die Frage, ob und wie lange diese Abgabe noch gerechtfertigt ist, wurde politisch und juristisch lange gestritten – bis zum Bundesverfassungsgericht (dazu weiter unten).

Wer zahlt den Soli 2026 noch?

Mit dem Jahr 2021 wurde der Soli für den Großteil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler faktisch abgeschafft. Möglich macht das eine hohe Freigrenze: Erst wenn die festgesetzte Einkommensteuer diese Grenze überschreitet, wird überhaupt Soli fällig. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums und von Finanztip zahlen dadurch rund 90 % der Einkommensteuerzahler keinen Soli mehr auf ihr Arbeitseinkommen.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Freigrenzen, bezogen auf die festgesetzte Einkommensteuer:

  • Ledige: 20.350 € Einkommensteuer
  • Zusammen veranlagte Ehepaare: 40.700 € Einkommensteuer

Wichtig: Diese Beträge beziehen sich auf die Steuer, nicht auf das Brutto-Einkommen. Wer die Freigrenze überschreitet, fällt zunächst in eine Milderungs- bzw. Gleitzone, in der der Soli langsam von 0 auf 5,5 % ansteigt. Erst Spitzenverdiener zahlen den vollen Satz. Grob eingeordnet zahlen laut Finanztip etwa 6,5 % der Steuerzahler einen ermäßigten Soli in der Milderungszone und rund 3,5 % den vollen Satz.

Der Soli auf dein Einkommen – ein Rechenbeispiel

Zur Veranschaulichung ein stark vereinfachtes Beispiel: Angenommen, deine festgesetzte Einkommensteuer läge über der Freigrenze und der volle Soli würde greifen. Bei einer Einkommensteuer von 15.000 € betrüge der Soli 5,5 % davon, also 825 €. In der Praxis werden zahlreiche Faktoren wie Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt – und für viele Erwerbstätige entfällt der Soli wegen der Freigrenze ohnehin ganz.

Den Soli zahlen übrigens nicht nur Privatpersonen, sondern auch Kapitalgesellschaften. Für eine vermögensverwaltende GmbH oder eine AG fällt der Soli weiterhin in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer an – hier gab es keine Entlastung.

Der wichtigste Punkt für Anleger: Soli auf Kapitalerträge bleibt

Hier liegt der für Anlegerinnen und Anleger entscheidende Unterschied: Auch wenn der Soli auf das Arbeitseinkommen für die meisten weggefallen ist, wird er auf Kapitalerträge weiterhin in voller Höhe erhoben. Die Freigrenze für die Einkommensteuer spielt hier keine Rolle, weil Kapitalerträge über die pauschale Abgeltungsteuer besteuert werden.

Die Rechnung sieht so aus:

  • Abgeltungsteuer: 25 % auf den Kapitalertrag
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf diese 25 %
  • Effektive Belastung: rund 26,375 % des Kapitalertrags (25 % + 1,375 %)

Ein Beispiel: Verkaufst du Wertpapiere mit einem steuerpflichtigen Gewinn von 1.000 €, fallen 250 € Abgeltungsteuer an. Darauf werden 5,5 % Soli erhoben, also 13,75 €. Zusammen sind das 263,75 € – oder eben 26,375 % des Gewinns. Kommt Kirchensteuer hinzu, erhöht sich die Belastung weiter.

Mehr Details zur Besteuerung von Aktien, Fonds und ETFs findest du in unserem Ratgeber zur Kapitalertragsteuer.

Aktuelle Beispielwerte auf Kapitalerträge (Stand: Juli 2026)

KapitalertragAbgeltungsteuer (25 %)Solidaritätszuschlag (5,5 %)Gesamt (26,375 %)
1.000 €250,00 €13,75 €263,75 €
2.000 €500,00 €27,50 €527,50 €
5.000 €1.250,00 €68,75 €1.318,75 €
10.000 €2.500,00 €137,50 €2.637,50 €

Vereinfachtes Beispiel ohne Kirchensteuer und ohne Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags oder der Teilfreistellung bei Aktienfonds. Werte gerundet.

Wann fällt auf Kapitalerträge kein Soli an?

Der Soli auf Kapitalerträge lässt sich in gewissem Umfang legal vermeiden – über Freibeträge, die ohnehin jedem Anleger zustehen:

  • Sparerpauschbetrag: Bis 1.000 € pro Person und Jahr (2.000 € bei zusammen veranlagten Paaren) bleiben Kapitalerträge komplett steuerfrei – inklusive Soli. Voraussetzung ist ein Freistellungsauftrag bei deiner Bank oder deinem Broker.
  • Günstigerprüfung: Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kannst du über die Anlage KAP in der Steuererklärung eine Günstigerprüfung beantragen und dir zu viel gezahlte Steuer – samt anteiligem Soli – zurückholen.
  • Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge von der Abgeltungsteuer freigestellt, wodurch sich auch die Soli-Bemessungsgrundlage entsprechend verringert.

Fakt Einzelheiten
Einführung 1991
Zweck Finanzierung der Kosten der deutschen Wiedervereinigung
Höhe 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Seit 2021 Für rund 90 % der Einkommensteuerzahler durch Freigrenze entfallen
Freigrenze 2026 20.350 € (ledig) / 40.700 € (zusammen veranlagt) festgesetzte Einkommensteuer
Auf Kapitalerträge Weiterhin voll: 25 % Abgeltungsteuer + 5,5 % Soli = effektiv 26,375 %
Auf Körperschaftsteuer Weiterhin voll (GmbH, AG)

BVerfG-Urteil 2025: Der Soli bleibt verfassungsgemäß

Lange war umstritten, ob der Soli nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 überhaupt noch erhoben werden darf. Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1505/20) darüber entschieden: Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Bundestagsabgeordneter wurde zurückgewiesen. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist demnach auch über 2020 hinaus mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Gericht stellte allerdings klar, dass eine Ergänzungsabgabe einen fortbestehenden, aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt. Fällt dieser Bedarf offenkundig weg, wäre der Gesetzgeber verpflichtet, die Abgabe abzuschaffen oder anzupassen. Der Soli steht also rechtlich weiter auf dem Prüfstand – für die Praxis 2026 gilt aber: Er bleibt bestehen, mit den oben genannten Freigrenzen.

Was bedeutet der Soli für deine Geldanlage?

Für die meisten Beschäftigten ist der Soli auf das Gehalt Geschichte – das verfügbare Einkommen, das für Sparen und Investieren zur Verfügung steht, ist dadurch tendenziell höher. Beim Investieren selbst bleibt der Soli aber ein fester Kostenfaktor, weil er auf jeden realisierten Kapitalgewinn oberhalb des Sparerpauschbetrags anfällt.

Praktisch heißt das: Ein Freistellungsauftrag sollte bei jedem Depot gestellt sein, damit der Sparerpauschbetrag automatisch genutzt wird. Und wer regelmäßig anlegt, etwa über einen breit gestreuten ETF-Sparplan bei einem günstigen Broker wie Trade Republic, sollte die Steuerlast inklusive Soli von Anfang an in die Renditeerwartung einkalkulieren.

Nutze zur Einschätzung deiner langfristigen Entwicklung gern unseren Zinseszinsrechner und behalte im Blick, welche Kosten auf dich zukommen, wenn du in ETFs investierst.

Fazit: Der Soli ist für Anleger nicht verschwunden

Der Solidaritätszuschlag ist für rund 90 % der Erwerbstätigen beim Arbeitseinkommen weggefallen – auf Kapitalerträge und auf die Körperschaftsteuer wird er jedoch unverändert erhoben. Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet das eine effektive Steuerlast von etwa 26,375 % auf realisierte Gewinne oberhalb des Sparerpauschbetrags. Das Bundesverfassungsgericht hat den Soli 2025 als verfassungsgemäß bestätigt, ihn aber an einen fortbestehenden Bedarf des Bundes geknüpft. Wer seine Freibeträge konsequent nutzt und die Steuerlast realistisch einplant, trifft bessere Anlageentscheidungen.


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