Freistellungsauftrag: Steuern sparen bei Aktien und ETFs
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Der Freistellungsauftrag ist ein wesentlicher Bestandteil des Aktien- und ETF-Handels. Er ermöglicht es Anlegern, Kapitalerträge zu erzielen, ohne dabei Steuern zu zahlen.
Freistellungsauftrag für ETF nicht vergessen
Investieren Sie in einen ETF, müssen Sie Steuern auf die Erträge zahlen. Die Erträge müssen Sie in der Steuererklärung angeben. Mit der Reform der Investmentbesteuerung, die seit dem 1. Januar 2018 gilt, wurde die Besteuerung von ETFs einfacher. Sie dürfen nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag an die Depotbank zu erteilen um möglichst viel Kapitalertragssteuer zu sparen.
Einfachere Besteuerung für ETFs nach der Reform 2018
Mit der Reform der Investmentbesteuerung, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurden die steuerlichen Regelungen für ETFs vereinfacht. Vor der Reform wurde unterschieden, ob es sich um einen deutschen oder einen
ausländischen ETF handelte und ob die Dividenden ausgezahlt oder in Fondsvermögen reinvestiert wurde. Dabei bestand die Gefahr der Doppelbesteuerung bei ausländischen thesaurierenden ETFs. Auf in Deutschland aufgelegte ETFs mit deutschen Aktien wurden keine Steuern erhoben. Die Besteuerung thesaurierender ausländischer ETFs stellte ein Problem dar. Die Berechnung der Steuern war mit viel Aufwand verbunden.
Mit der Reform der Investmentbesteuerung wurde vieles vereinfacht. Steuern fallen in jedem Fall an, unabhängig davon, ob es sich um einen deutschen oder ausländischen ETF handelt. Auf ausländische thesaurierende ETFs ist die Besteuerung leichter geworden. Sie müssen die Gewinne in Ihrer Steuererklärung angeben. Um nicht zu viele Steuern zu bezahlen, sollten Sie an die Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilen.
Aktuelle Besteuerung von ETFs
Investieren Sie mit einer Einmalzahlung in einen ETF oder besparen Sie einen ETF-Sparplan, gelten die gleichen Regeln für die Steuererklärung. Deutsche und ausländische ETFs werden gleich behandelt. Um die Steuer zu ermitteln, sind vier Kennzahlen relevant:
- Höhe der Dividenden
- Wert der Fondsanteile am Jahresbeginn
- Wert der Fondsanteile am Jahresende
- Art des ETFs.
Auf alle Erträge müssen Sie jährlich Steuern zahlen, unabhängig davon, ob es sich um einen ausschüttenden oder einen thesaurierenden ETF handelt. Damit sich die Investition in einen ETF lohnt und Sie nicht zu viel an den Fiskus abführen müssen, sollten Sie an den Freistellungsauftrag denken. Nur dann, wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag liegen, müssen Sie Steuern zahlen.
Ein beliebter ETF-Sparplan: Der iShares Core ETF auf den MSCI World Aktien-Index:
Wie hoch is der Freistellungsauftrag aktuell?
Der maximale Freistellungsauftrag in Deutschland wurde zum 1. Januar 2023 angehoben. Seitdem liegt der Freibetrag für alle Kapitaleinkünfte eines Jahres bei 1.000 Euro für Einzelpersonen. Dies stellt eine Erhöhung gegenüber dem vorherigen Betrag von 801 Euro dar.
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, beträgt der maximale Freibetrag nun 2.000 Euro. Diese Erhöhung gilt für Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und bestimmte Kursgewinne. Bis zu diesen Beträgen entfallen auf Kapitalerträge keine Steuern.
Kritiker bemängeln, dass 1000 Euro bei weitem nicht genug ist. Mehr Menschen sollten zum ETF-Sparen angeregt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Politik den Betrag in der Zukunft weiter anhebt.
Die Sache mit der Vorabpauschale
Seit Januar 2018 wird die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge durch die Vorabpauschale ersetzt. Die Nutzung von ETFs als Steuerstundungsmodell wird damit verhindert. Vor der Einführung der Vorabpauschale galt eine Steuerstundung für ausländische thesaurierende ETFs. Sie müssen die Vorabpauschale nicht für die Steuererklärung ermitteln, da das durch die Depotbank erfolgt.
Um die Vorabpauschale zu ermitteln, wird der Basiszins benötigt. Er wird zu Beginn eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank anhand von Zinsstrukturdaten festgelegt. Er leitet sich aus der langfristig erzielten Rendite von deutschen Bundesanleihen ab.
Auf der Grundlage des Basiszinses wird der Basisertrag ermittelt. Der Basiszins wird mit 0,7 und mit dem Wert des ETFs multipliziert, um den Basisertrag zu berechnen. Der Basisertrag ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des ETF einschließlich Ausschüttungen begrenzt. Es kann passieren, dass sich ein ETF negativ entwickelt und Sie einen Verlust erleiden. In diesem Fall liegt der Basisertrag bei Null. Steuern werden dann nur auf die Ausschüttungen erhoben.
Die Vorabpauschale ist die Differenz aus Basisertrag und Ausschüttungen. Sie liegt mindestens bei Null. Die Ausschüttungen werden vom Basisertrag abgezogen. Die Vorabpauschale liegt bei ausschüttenden ETFs häufig bei Null, da die Dividendenrendite oft höher als der Basisertrag ist. Wichtig zu wissen: Es gibt keine negative Vorabpauschale.
Eine Vorabpauschale gilt auch für thesaurierende ETFs. Da bei einem thesaurierenden ETF kein Geldfluss erfolgt und Ihnen die Dividende nicht ausgezahlt wird, müssen Sie das in der Steuererklärung angeben und die Steuern aus eigenen Mitteln bezahlen. Auch bei einem ETF-Sparplan fällt die Vorabpauschale an. Sie reduziert sich für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum eines ETF-Anteils vorausgeht, um ein Zwölftel.
So sieht die Besteuerung von ETFs aus
Auf die Vorabpauschale gilt eine Teilfreistellung. Bei ETFs auf Aktienindizes beträgt sie 30 Prozent. Sie müssen also auf 30 Prozent der Vorabpauschale keine Steuern zahlen. Auf die verbleibenden 70 Prozent wird die Abgeltungssteuer fällig. Sie liegt bei 26,375 Prozent und setzt sich aus der Abgeltungssteuer von 25 Prozent und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag zusammen. Gehören Sie der Kirche an, wird auch noch die Kirchensteuer erhoben.
Mehrere Depots? So verteilst du deinen Freistellungsauftrag
Die Verteilung des Freistellungsauftrags ist ein wichtiger Schritt, um das Maximum aus deinen Kapitalerträgen herauszuholen, ohne unnötig Steuern zu zahlen. Der Freistellungsauftrag kann auf verschiedene Banken und Sparkassen verteilt werden, falls du Kapitalerträge bei mehreren Instituten generierst. Hier sind einige Tipps, wie du deinen Freistellungsauftrag optimal verteilen kannst:
- Ermittle deine Kapitalerträge: Schätze zunächst ab, wie hoch deine Kapitalerträge bei jeder Bank voraussichtlich sein werden. Dies umfasst Zinsen aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten, Dividenden aus Aktien oder Erträge aus Fonds.
- Aufteilung nach erwarteten Erträgen: Verteile den Freistellungsauftrag entsprechend der erwarteten Erträge auf die verschiedenen Banken. Wenn beispielsweise bei einer Bank höhere Erträge anfallen, solltest du dort einen größeren Teil des Freistellungsauftrags einrichten.
- Beachten der Maximalbeträge: Stelle sicher, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Höchstbetrag von 1.000 Euro (oder 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare) nicht überschreitet.
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung: Deine finanzielle Situation und die Kapitalmarktentwicklung können sich ändern. Überprüfe daher regelmäßig deine Kapitalerträge und passe die Freistellungsaufträge entsprechend an.
- Gemeinsame Veranlagung bei Paaren: Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Sie sollten die Verteilung gemeinsam planen, um den gesamten Freibetrag von 2.000 Euro optimal zu nutzen.
Durch die kluge Verteilung des Freistellungsauftrags kannst du sicherstellen, dass deine Kapitalerträge bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei bleiben und du so deine steuerliche Belastung minimierst.
Was passiert, wenn der Freistellungsbetrag zu niedrig war?
Wenn der Freistellungsauftrag zu niedrig eingestellt war und die tatsächlichen Kapitalerträge den erteilten Freistellungsbetrag übersteigen, werden die überschüssigen Erträge automatisch der Abgeltungssteuer unterworfen. Diese beträgt in Deutschland 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank führt diese Steuern direkt an das Finanzamt ab.
In diesem Fall kannst du jedoch am Ende des Steuerjahres deine Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Wenn deine gesamten Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Einzelpersonen, 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare) nicht überschritten haben, kannst du eine Erstattung der zu viel gezahlten Abgeltungssteuer beantragen. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, wobei das Finanzamt die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer mit der tatsächlich geschuldeten Steuer verrechnet.
Es ist daher ratsam, die Höhe des Freistellungsauftrags regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um solche Situationen zu vermeiden. Die Anpassung kann jederzeit vorgenommen werden und wirkt sich dann auf zukünftige Erträge aus.
Kann ich den Freistellungsauftrag rückwirkend ändern?
Die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag rückwirkend zu ändern, ist in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Freistellungsauftrag gilt immer für das Kalenderjahr, in dem er erteilt wird, und kann nur für zukünftige Erträge angepasst werden. Wenn du beispielsweise feststellst, dass dein Freistellungsauftrag für das laufende Jahr zu niedrig angesetzt ist und deine Kapitalerträge bereits den erteilten Freibetrag überschritten haben, kannst du den Auftrag zwar erhöhen, aber diese Änderung wirkt sich nur auf zukünftige Erträge aus.
Für Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungssteuer unterworfen wurden, weil der Freistellungsauftrag zu niedrig war, besteht die Möglichkeit, diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Falls die gesamten Kapitalerträge im Kalenderjahr den Sparerpauschbetrag nicht überschritten haben, kannst du eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragen. Dies erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, bei der das Finanzamt die zu viel abgeführte Kapitalertragsteuer mit deiner tatsächlichen Steuerschuld verrechnet.
Muss ich den Freistellungsauftrag jedes Jahr erneuern?
Nein, in Deutschland ist es nicht erforderlich, den Freistellungsauftrag jedes Jahr zu erneuern. Einmal erteilt, bleibt der Freistellungsauftrag bei der Bank oder dem Finanzinstitut in der Regel bis auf Widerruf gültig. Dies bedeutet, dass der Auftrag weiterhin Jahr für Jahr angewendet wird, solange keine Änderungen von dir vorgenommen werden.
Es ist jedoch ratsam, den Freistellungsauftrag regelmäßig zu überprüfen, insbesondere wenn sich deine finanziellen Verhältnisse ändern, wie zum Beispiel bei einem Wechsel der Bank, Veränderungen in den Kapitalerträgen oder bei Änderungen im persönlichen Status (z.B. Heirat oder Scheidung). Anpassungen am Freistellungsauftrag können jederzeit vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dein Sparerpauschbetrag optimal genutzt wird und keine unnötigen Steuern auf Kapitalerträge anfallen.
Es ist wichtig, dabei auch die Höchstgrenzen des Freistellungsauftrags im Auge zu behalten, um eine Über- oder Unterverteilung zu vermeiden.
Wie kann ich einen Freistellungsauftrag erteilen oder ändern?
Einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder zu ändern, ist ein relativ einfacher Prozess. Um einen Freistellungsauftrag bei einer Bank oder einem Finanzinstitut zu erteilen, kannst du entweder das Online-Banking-Portal deiner Bank nutzen oder direkt in einer Filiale den Auftrag erteilen. Die meisten Banken bieten Online-Formulare an, die du ausfüllen und elektronisch einreichen kannst. Dabei musst du deine persönlichen Daten sowie die Höhe des Freistellungsbetrags angeben. Wenn du den Freistellungsauftrag ändern möchtest, folgst du dem gleichen Prozess: Du kannst entweder das Online-Banking-System nutzen oder dich direkt an deine Bank wenden, um die Änderungen vorzunehmen.
Es ist wichtig, die korrekte Höhe des Freistellungsauftrags zu wählen, sodass deine Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (1.000 Euro für Einzelpersonen, 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare) steuerfrei bleiben. Beachte auch, dass die Summe aller Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken den maximal zulässigen Betrag nicht überschreiten darf. Nach der Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags bestätigt die Bank in der Regel die Vornahme des Auftrags oder der Änderungen.
Steuern beim Verkauf von ETFs
Möchten Sie Ihre ETF-Anteile verkaufen, kommt es bei der Besteuerung darauf an, wann Sie sie erworben haben. Bei einem Erwerb vor 2009 gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Sie müssen zumeist keine Steuern zahlen. Haben Sie den ETF nach 2009 erworben, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufsgewinn abgezogen. Sie müssen auf die Erträge nicht doppelt Steuern zahlen.
Fazit: Steuern auf ETFs oft nur gering
Der Freistellungsauftrag ist ein wichtiges Instrument beim Aktien- und ETF-Handel. Er ermöglicht Anlegern, Steuern auf Kapitalerträge zu sparen. Durch den Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer von 25 Prozent automatisch vom Broker einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer fallen jährlich Soli- und Kirchensteuer an, die jedoch nicht vom Freistellungsauftrag erfasst werden. Daher müssen Anleger diese Steuern selbst veranlagen und abführen. Steuern zahlen Sie nur auf die Erträge, die diesen Freistellungsauftrag übersteigen. In der Steuererklärung müssen Sie das angeben.
Ohne den Freistellungsauftrag würden Anleger Kapitalerträge versteuern müssen, sobald sie diese erzielen. Dies würde ihre Rendite reduzieren und langfristig gesehen sogar negativ sein. Mit dem Freistellungsauftrag können Anleger jedoch ihre Gewinne behalten und reinvestieren, um so eine höhere Rendite zu erzielen.
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