ETF Steuern: Damit es bei der Steuererklärung keine Überraschung gibt
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde einiges vereinfacht. Bei ausländischen ETFs fällt eine Quellensteuer an. Steuern aus dem für Gewinne aus ETFs führen deutsche Broker automatisch ab.
Neuregelungen mit der Investmentsteuerreform von 2018
Mit der Investmentsteuerreform von 2018 werden ETFs seit dem 1. Januar 2018 anders besteuert. Die Neuregelung soll einiges vereinfachen und Steuerschlupflöcher schließen. Bei der Besteuerung von inländischen und ausländischen ETFs, bei denen eine Dividende angespart oder ausgeschüttet wird, gilt für die Besteuerung dieselbe Systematik.
In jedem Jahr fällt auf eine Pauschale eine Abgeltungssteuer an. Sie wird von der Depotbank direkt abgeführt. Du solltest den Steuerfreibetrag ausschöpfen. Daher solltest Du nicht vergessen, einen Freistellungsauftrag an die Depotbank zu erteilen. Seit 2023 liegt der Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete. Liegst Du mit Deinen Erträgen aus dem ETF oder dem Sparplan unter dem Freibetrag, musst Du keine Steuern zahlen. Hast Du ETF-Anteile schon vor 2009 gekauft und möchtest Du sie verkaufen, kannst Du einen Freibetrag von 100.000 Euro ausschöpfen. In der Steuererklärung musst Du keine aufwändigen Angaben machen. Es reicht aus, wenn Du einen Nachweis von Deiner Depotbank beifügst.
Gleichbehandlung aller ETFs
Die Investmentsteuerreform 2018 bedeutet eine steuerliche Gleichbehandlung aller ETFs. Es spielt bei den Steuern keine Rolle mehr,
- ob es sich um einen deutschen oder einen ausländischen ETF handelt
- ob der ETF physisch oder synthetisch repliziert
- ob es sich um einen ausschüttenden oder einen thesaurierenden Fonds handelt.
Nach dem alten Recht wurden deutsche Aktien in inländischen ETFs nicht besteuert. Erträge synthetischer thesaurierender ETFs wurden vor der Reform in Kursgewinne umgewandelt. Das führte zu einer Steuerstundung und zu einer einfacheren steuerlichen Handhabung. Bei ausländischen physisch thesaurierenden ETFs bestand die Gefahr der Doppelbesteuerung. Der Aufwand in der Steuererklärung war höher. Eine Gefahr der Teilthesaurierung bestand für ausschüttende ETFs aus dem Ausland. Das hat sich nun alles bei den Steuern geändert. Die steuerliche Behandlung musst Du auch beachten, wenn Du in einen Sparplan einzahlst.
Nach der Reform werden bei inländischen ETFs 15 Prozent Körperschaftssteuer innerhalb des Fonds direkt auf die Dividendenerträge fällig. Inländische ETFs sind mit ausländischen ETFs gleichgestellt.
Auch in ausländischen ETFs können deutsche Aktien enthalten sein, beispielsweise
Lyxor Core STOXX Europe 600 (DR) UCITS ETF Acc, ISIN LU0908500753, WKN LYX0Q0
Dieser ETF enthält Aktien der größten europäischen Unternehmen, darunter auch von deutschen Unternehmen. Das Fondsdomizil ist Luxemburg. Der Fonds repliziert vollständig physisch und ist thesaurierend.
Für ausländische Fonds mit deutschen Aktien gelten häufig Doppelbesteuerungsabkommen. Die Steuer entspricht in ihrer Höhe der Quellensteuer auf die deutschen Aktien.
Die Erträge aus den ETFs werden jährlich besteuert. Die dafür geltende Vorabpauschale sieht eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vor. Mit der Reform entfällt der Vorteil der Steuerstundung bei synthetisch replizierenden ETFs. Bei physisch thesaurierenden ETFs fällt der Dokumentationsaufwand weg.
Freistellungsauftrag nicht vergessen
Hast Du Anteile an einem ETF erworben oder zahlst Du in einen ETF-Sparplan ein, solltest Du den Freistellungsauftrag an die depotführende Bank nicht vergessen. Bist Du alleinstehend, kannst Du einen Steuerfreibetrag von 1.000 Euro im Jahr ausschöpfen. Für Verheiratete liegt dieser jährliche Steuerfreibetrag bei 2.000 Euro. Alle Erträge aus einem ETF oder Sparplan, die durch Dividenden, Zinsen oder Verkäufe erzielt werden, sind steuerfrei, wenn sie unterhalb des Steuerfreibetrags liegen.
Hast Du bereits Kapitalanlagen bei einer anderen Bank und dort schon einen Freistellungsauftrag erteilt, solltest Du die Kapitalerträge und den Freistellungsauftrag prüfen. Du kannst dann bei Deiner depotführenden Bank einen anteiligen Freistellungsauftrag einreichen. So kannst Du beispielsweise bei Deiner depotführenden Bank für den ETF oder Sparplan einen Freistellungsauftrag von 600 Euro und bei der anderen Bank einen Freistellungsauftrag von 400 Euro erteilen. Dort, wo Du die meisten Erträge erwartest, erteilst Du den höchsten Freistellungsauftrag. Die Erträge, die über dem Steuerfreibetrag liegen, gibst Du in der Steuererklärung an.
Die Höhe der Abgeltungssteuer
Auf die Dividenden, die Du mit einem ETF erzielst, wird eine Abgeltungssteuer fällig. Diese Abgeltungssteuer fällt auch bei einem Sparplan auf einen ausschüttenden ETF an, wenn Dir die Dividende ausgezahlt wird. Sie beträgt 25 Prozent auf die Dividende. Nur für die Erträge, die über Deinem Freistellungsauftrag liegen, musst Du die Abgeltungssteuer zahlen. Zusätzlich zu den 25 Prozent Abgeltungssteuer wird noch ein Solidaritätszuschlag fällig. Er macht 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer aus. Du zahlst also eine Abgeltungssteuer von 26,375 Prozent. Gehörst Du der Kirche an, musst Du noch eine Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent zahlen. Die effektive Steuerbelastung kann durch die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs auf bis zu 18,46 Prozent sinken (inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).
Die Berechnung der Vorabpauschale
Die Abgeltungssteuer wird auf eine Vorabpauschale erhoben. Diese Vorabpauschale verhindert, dass ETFs als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Die Depotbank ermittelt die Vorabpauschale. Für die Steuererklärung musst Du Dich darum also nicht kümmern. Zur Ermittlung der Vorabpauschale wird der Basiszins benötigt, den das Bundesfinanzministerium zu Beginn eines jeden Jahres festlegt. Er beruht auf dem Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank am ersten Börsentag eines Jahres anhand von Zinsstrukturdaten ermittelt wird.
Dieser Zinssatz leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite von deutschen Bundesanleihen ab. Zusätzlich muss der Basisertrag ermittelt werden. Das funktioniert folgendermaßen:
Basisertrag = Wert des ETFs zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7
Hat sich der ETF negativ entwickelt, gibt es keinen Basisertrag. Du musst keine Steuern zahlen. Lediglich auf die Ausschüttungen bei einem ausschüttenden ETF musst Du Steuern in Form der Abgeltungssteuer zahlen. Um die Vorabpauschale zu ermitteln, werden vom Basisertrag die Ausschüttungen subtrahiert. Auf diese Vorabpauschale musst Du Steuern zahlen. Ist bei einem ausschüttenden ETF die Dividendenrendite höher als der Basisertrag, liegt die Vorabpauschale bei Null. Es gibt keine negative Vorabpauschale. Bei einem Sparplan wird diese Vorabpauschale anteilig berechnet. Sie verringert sich für jeden vollen Monat, der dem Kauf eines ETF-Anteils vorangeht, um ein Zwölftel.
Quellensteuer nicht auf Abgeltungssteuer anrechenbar
Bei ausländischen ETFs kann eine Quellensteuer fällig werden. Sie konnte vor der Investmentsteuerreform auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden. Das ist nun nicht mehr möglich. Du kannst dadurch jedoch eine Teilfreistellung nutzen.
Wie hoch die Quellensteuer ist, hängt vom Quellenstaat ab. Sie liegt in Irland bei 20 Prozent, in den USA bei 30 Prozent. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen gibt es Obergrenzen. Für Privatanleger, die in ETFs mit dem Domizil Irland investieren, wurde der Quellensteuersatz auf Null Prozent gesenkt. Ein Beispiel dafür ist dieser ETF mit dem Fondsdomizil Irland:
iShares Core S&P 500 UCITS ETF (Acc), ISIN IE00B5BMR087, WKN A0YEDG
Dieser ETF investiert in die Aktien der 500 größten Unternehmen der USA und ist thesaurierend. Die Replikation erfolgt vollständig physisch.
Teilfreistellung von ETFs
Da die Quellensteuer nicht mehr mit der Abgeltungssteuer verrechnet werden kann, gilt eine Teilfreistellung. Sie ist abhängig von der Aktienquote eines ETFs:
- Aktienquote weniger als 25 Prozent - keine Teilfreistellung
- Aktienquote zwischen 25 und 50 Prozent - Teilfreistellung 15 Prozent
- Aktienquote von mindestens 51 Prozent - Teilfreistellung 30 Prozent.
Für die Steuererklärung musst Du Dich um die Teilfreistellung nicht kümmern. Sie wird von der Depotbank ermittelt. Die Teilfreistellung gilt für die Vorabpauschale, Dividenden und den Gewinn aus der Veräußerung. Hast Du ETF-Anteile nach 2009 erworben und verkaufst Du sie, wird die schon versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen. Du zahlst keine doppelten Steuern.
Fazit: Viele Faktoren fließen in Steuern auf ETF ein
Auch wenn die Besteuerung von ETFs mit der Investmentsteuerreform 2018 vereinfacht wurde, werden die Steuern von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Du musst eine Abgeltungssteuer zahlen, die auf einer Vorabpauschale basiert. Das ist auch bei einem Sparplan erforderlich. Hast Du Anteile von einem ETF erworben, kümmert sich die Depotbank um die Steuern. Durch die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs kann die effektive Steuerbelastung gesenkt werden. Es ist wichtig, den Freistellungsauftrag zu nutzen, um den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen. Bei ausländischen ETFs kann eine Quellensteuer anfallen, die jedoch nicht mehr auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden kann. Die Depotbank übernimmt die Berechnung der Vorabpauschale und der Teilfreistellung, sodass Du Dich um die steuerliche Abwicklung nicht kümmern musst.
Hinweis: Bitte wende dich im Zweifel an deinen Steuerberater. Wir können keine 100%ig korrekten Informationen gewährleisten.
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