Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt? Erbrecht & gesetzliche Erbfolge

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Ohne Testament entscheidet das Gesetz über dein Erbe – oft mit unerwünschten Folgen. Ehepartner erben selten allein, Unverheiratete gehen leer aus. Wir erklären die gesetzliche Rangfolge, decken teure Irrtümer auf und zeigen, wie du deinen Nachlass selbstbestimmt und fair regelst.

Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt? Erbrecht & gesetzliche Erbfolge

Stand: Juli 2026. Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur gesetzlichen Erbfolge und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.

Wer stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz. Die sogenannte gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgt dabei starren Regeln, die selten zu dem passen, was sich der Verstorbene tatsächlich gewünscht hätte. Wir zeigen, wer nach dem Gesetz erbt, wie viel der Ehepartner bekommt und warum unverheiratete Partner oft komplett leer ausgehen.

Die Rangliste des Erbrechts: Das Prinzip der Ordnungen

Das deutsche Erbrecht sortiert die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene „Ordnungen“. Dieses sogenannte Parentelsystem (§ 1930 BGB) hat eine einfache, aber folgenreiche Grundregel: Sobald auch nur ein Erbe aus einer höheren Ordnung lebt, gehen alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen vollständig leer aus. Es ist wie bei einem exklusiven Club, bei dem nur die erste anwesende Gruppe Einlass erhält.

  1. Erben 1. Ordnung: die direkten Nachkommen (§ 1924 BGB)
    Das sind die Kinder des Verstorbenen. Ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert spielt keine Rolle, sie erben zu gleichen Teilen. Stiefkinder gehören nicht dazu, da sie rechtlich nicht verwandt sind. Ist ein Kind bereits verstorben, rücken dessen Kinder, also die Enkel, an seine Stelle nach (Repräsentationsprinzip).
  2. Erben 2. Ordnung: die Eltern und deren Nachkommen (§ 1925 BGB)
    Gibt es keine Kinder oder Enkel, geht der Blick eine Stufe nach oben: zu den Eltern des Verstorbenen. Leben beide noch, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle, also die Geschwister und gegebenenfalls Nichten und Neffen des Verstorbenen. Gibt es keine Geschwister, erbt der überlebende Elternteil allein.
  3. Erben 3. Ordnung und darüber hinaus (§ 1926 BGB)
    Erst wenn auch in der zweiten Ordnung niemand mehr lebt, geht es weiter zu den Großeltern (3. Ordnung) und deren Abkömmlingen wie Onkel, Tanten und Cousins. Danach folgen Urgroßeltern (4. Ordnung) und weiter entfernte Verwandte. In der Praxis kommt das selten vor, aber das Gesetz hält für fast jeden Fall eine Lösung bereit.

Der Sonderfall: Der Ehepartner erbt immer mit

Jetzt wird es interessant. Der Ehepartner ist zwar nicht blutsverwandt, hat aber im Erbrecht eine Sonderstellung (§ 1931 BGB). Er oder sie erbt immer, allerdings in aller Regel nicht allein, sondern neben den Verwandten der jeweiligen Ordnung. Die Höhe des Anteils hängt von zwei Faktoren ab: dem Güterstand der Ehe und davon, welche Verwandten noch leben.

Standardfall Zugewinngemeinschaft: die Hälfte neben Kindern

Wer heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für das Erbrecht setzt sich der Ehegattenanteil hier aus zwei Bausteinen zusammen:

  • dem gesetzlichen Erbteil nach § 1931 BGB (ein Viertel neben Kindern) und
  • einem pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB, der den Erbteil um ein weiteres Viertel erhöht.

Beide Viertel zusammen ergeben die bekannte Faustregel: Neben Kindern erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Der Clou dabei ist, dass dieses „Zugewinn-Viertel“ pauschal gewährt wird, unabhängig davon, ob während der Ehe überhaupt ein Zugewinn erwirtschaftet wurde oder wie lange die Ehe gedauert hat.

  • Neben Erben der 1. Ordnung (Kinder): Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gesetzlich plus ein Viertel Zugewinnausgleich). Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.
  • Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern: Der Ehepartner erhält drei Viertel des Nachlasses (die Hälfte nach § 1931 plus ein Viertel Zugewinnausgleich). Nur das restliche Viertel geht an Eltern, Geschwister oder Großeltern.

Beispiel: Ein verheirateter Mann stirbt und hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Die Ehefrau erhält die Hälfte, also 200.000 Euro. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte und bekommen je 100.000 Euro. Viele nehmen fälschlich an, der überlebende Partner erbe automatisch alles. Das ist ein teurer Irrtum, der zu komplizierten Erbengemeinschaften führen kann.

Bei anderen Güterständen sieht die Rechnung anders aus: Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt das Zugewinn-Viertel. Treffen ein Ehepartner und ein oder zwei Kinder aufeinander, erben sie hier zu gleichen Teilen; ab drei Kindern bleibt es beim gesetzlichen Viertel für den Ehepartner.

Der Pflichtteil: Enterben ist nur begrenzt möglich

Auch wer ein Testament schreibt, kann engste Angehörige nicht vollständig leer ausgehen lassen. Kinder, Ehepartner und, sofern keine Kinder vorhanden sind, die Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2303 BGB). Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die eingesetzten Erben.

Beispiel: Ein Vater enterbt seinen Sohn zugunsten der Tochter. Der gesetzliche Erbteil des Sohnes hätte die Hälfte betragen. Sein Pflichtteil beläuft sich damit auf ein Viertel des Nachlasswertes, das er in Geld verlangen kann. Für nichteheliche Lebenspartner gibt es dagegen keinen Pflichtteil, weil sie gesetzlich nicht erbberechtigt sind.

Moderne Realitäten und kostspielige Irrtümer

Die gesetzliche Erbfolge stammt aus einer Zeit mit anderen Familienstrukturen. Heute führt sie oft zu Ergebnissen, die niemand gewollt hätte.

Der wohl häufigste Fall: Paare ohne Trauschein. Der langjährige Lebenspartner, mit dem man vielleicht ein Haus gebaut und das Leben geteilt hat, ist nach dem Gesetz ein Fremder. Ohne Testament geht er oder sie vollständig leer aus. Das gesamte Vermögen fällt an die Kinder oder, falls keine vorhanden sind, an Eltern und Geschwister. Wer seinem Partner zu Lebzeiten etwas zukommen lassen möchte, kann über eine Schenkung nachdenken. Dabei helfen unsere Ratgeber zum Schenkungssteuer-Freibetrag und zum Verschenken von Aktien und Wertpapieren.

Ein weiteres, oft unterschätztes Thema sind Schulden. Erben ist keine Einbahnstraße. Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen als Ganzes über, also Depot und Immobilie ebenso wie Dispokredit und Hypothek. Das Gesetz gibt daher eine Bedenkzeit: Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund kann das Erbe beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB). Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe als angenommen und man haftet grundsätzlich mit dem Privatvermögen. Wie sich die Haftung begrenzen lässt, lesen Sie im Ratgeber Erbe und Schulden: Wer haftet nach dem Tod?.

Und was passiert, wenn sich wirklich niemand findet, kein Kind, kein Cousin dritten Grades, einfach niemand? Nur dann tritt der Staat auf den Plan. Nach § 1936 BGB fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Fiskus erbt also tatsächlich nur als allerletzte Instanz.

Vom Erbfall zum Erbschein: der Weg durch die Bürokratie

Gibt es mehrere gesetzliche Erben, entsteht automatisch eine „Erbengemeinschaft“. Das klingt harmonisch, ist aber oft das Gegenteil. Ob ein Haus verkauft, ein Depot aufgelöst oder das Auto veräußert wird, alle Erben müssen gemeinschaftlich entscheiden. Über die Verwaltung des Nachlasses entscheidet dabei die Mehrheit nach Anteilen, doch für eine Verfügung über den ganzen Nachlass oder dessen Auseinandersetzung ist Einstimmigkeit nötig. Eine einzelne Gegenstimme kann alles blockieren und aus dem Erbe ein administratives Minenfeld machen.

Um überhaupt handlungsfähig zu sein, benötigen die Erben in der Regel einen Erbschein. Dieses offizielle Dokument stellt das zuständige Nachlassgericht aus. Es weist nach, wer zu welchem Anteil geerbt hat. Ohne Erbschein bleiben Bankkonten häufig gesperrt, und das Grundbuchamt schreibt keine Immobilie um. Der Erbschein ist damit der Schlüssel, der die Tür zum Nachlass öffnet.

Fazit: Nimm das Steuer selbst in die Hand

Die gesetzliche Erbfolge ist ein Sicherheitsnetz. Sie sorgt dafür, dass Vermögen nicht im luftleeren Raum schwebt. Aber sie ist ein Kompromiss, der für die wenigsten modernen Lebensentwürfe optimal passt. Sie kennt keine persönlichen Wünsche, ignoriert enge Bindungen ohne Trauschein und kann zu Streit und Blockaden unter den Hinterbliebenen führen.

Wer sicherstellen will, dass das hart erarbeitete Vermögen nach den eigenen Regeln verteilt wird, muss aktiv werden. Ein formgültiges, vollständig handschriftliches Testament oder ein notarieller Erbvertrag reicht oft aus, um die gesetzliche Automatik zu durchbrechen und klare Verhältnisse zu schaffen. Wegen der zahlreichen Formvorschriften und Steuerfragen ist es ratsam, sich dabei von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht begleiten zu lassen. Überlass die Verteilung deines Lebenswerks nicht dem Zufall.


Transparenzhinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtsstand Juli 2026, Angaben ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem individuellen Fall konsultieren Sie bitte einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.

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