Depot vererben und verschenken: ETFs steueroptimiert übertragen
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Ein Wertpapierdepot lässt sich übertragen, ohne ETFs oder Aktien zu verkaufen. Wer Freibeträge und Meldepflichten kennt, gibt Vermögen steuerfrei an die nächste Generation weiter.
Wer ein Wertpapierdepot an Kinder, Enkel oder den Partner weitergeben will, steht vor einer naheliegenden, aber falschen Annahme: Man müsse die ETFs erst verkaufen, das Geld übertragen und der Beschenkte kaufe neu. Das kostet unnötig Abgeltungsteuer auf die Kursgewinne und reißt die Anlage aus dem Markt. Der bessere Weg ist der Depotübertrag ohne Verkauf. Die Wertpapiere wandern eins zu eins in das Depot des Empfängers, stille Reserven bleiben unangetastet, und mit etwas Planung fällt am Ende oft gar keine Steuer an.
Die Kurzantwort: Ein unentgeltlicher Depotübertrag, also Schenkung oder Erbfall, löst keine Abgeltungsteuer aus, weil keine Veräußerung stattfindet. Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt des Vorgängers laufen beim Empfänger weiter. Für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer gelten persönliche Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneut nutzen lassen: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro pro Kind, 200.000 Euro pro Enkel. Wichtig ist nur, dass Sie der Bank den unentgeltlichen Charakter melden, sonst behandelt sie die Übertragung wie einen Verkauf.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Anlage- oder Steuerberatung.
Warum der Übertrag ohne Verkauf der entscheidende Punkt ist
Verkaufen Sie einen ETF mit Gewinn, behält die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Bei einem MSCI-World-ETF, der seit 2015 läuft und sich verdoppelt hat, ist das ein erheblicher Betrag, der dem Vermögen dauerhaft verloren geht. Der Depotübertrag umgeht das, weil er rechtlich keine Veräußerung ist. Die Anteile bleiben dieselben, nur der Depotinhaber wechselt.
Das Kernprinzip steht in § 20 Absatz 4 Satz 6 EStG: Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Steuerlich tritt der Beschenkte oder Erbe also in die Fußstapfen des Übertragenden, daher der gängige Name Fußstapfentheorie. Praktisch heißt das: Der ursprüngliche Kaufkurs und das ursprüngliche Kaufdatum gelten weiter. Erst wenn der Empfänger die Papiere später selbst verkauft, wird der Gewinn ab dem alten Anschaffungskurs besteuert, nicht ab dem Wert am Übertragungstag.
Für Altbestände, also Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, ist dieser Übertrag besonders wertvoll. Deren Kursgewinne sind beim ursprünglichen Eigentümer steuerfrei. Ein Verkauf würde diesen Status nicht zerstören, aber der Übertrag erhält die historische Stellung, soweit das Recht sie schützt. Wer solche Bestände hält, sollte sie keinesfalls leichtfertig liquidieren.
Die Abgeltungsteuer-Falle: Meldung an die Bank nicht vergessen
Hier liegt der Fehler, der bare Münze kostet. Überträgt eine Bank ein Wirtschaftsgut auf einen anderen Gläubiger, behandelt sie das nach § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG grundsätzlich als Veräußerung und führt Kapitalertragsteuer ab. Diese Steuerfolge entfällt nur dann, wenn Sie der depotführenden Stelle ausdrücklich mitteilen, dass eine unentgeltliche Übertragung vorliegt, also eine Schenkung oder ein Erbfall (§ 43 Absatz 1 Satz 5 EStG).
Unterlassen Sie diese Erklärung, fingiert die Bank einen Verkauf und zieht Abgeltungsteuer ab, obwohl gar kein Gewinn realisiert wurde. Die Steuer lässt sich später über die Einkommensteuererklärung zurückholen, aber das ist Aufwand und bindet Liquidität. Deshalb gilt: Bei jedem unentgeltlichen Depotübertrag schriftlich als Schenkung oder Erwerb von Todes wegen deklarieren. Die meisten Banken halten dafür ein eigenes Formular bereit.
Im Gegenzug entsteht für die Bank eine Meldepflicht. Nach § 43 Absatz 1 Satz 6 EStG übermittelt sie dem Betriebsstättenfinanzamt die Daten zur unentgeltlichen Übertragung, einschließlich der Steuer-Identifikationsnummern von Übertragendem und Empfänger. Das Finanzamt erfährt also ohnehin von dem Vorgang. Wer hofft, eine Schenkung bleibe unbemerkt, irrt. Transparenz ist hier nicht nur Pflicht, sondern auch im eigenen Interesse.
Freibeträge: Wer wie viel steuerfrei erhalten darf
Ob am Ende Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert ab. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Schenkungen unter Lebenden und für Erwerbe von Todes wegen gleichermaßen. Sie unterscheiden sich nach dem Verhältnis zum Schenker oder Erblasser.
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Eltern noch lebend) | I | 200.000 € |
| Enkel, dessen Elternteil bereits verstorben ist | I | 400.000 € |
| Eltern / Großeltern (nur im Erbfall) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € |
| alle übrigen Personen | III | 20.000 € |
Übersteigt der Wert den Freibetrag, greift die Progression nach § 19 ErbStG. In Steuerklasse I beginnt der Satz bei 7 Prozent für Erwerbe bis 75.000 Euro und steigt über 11 Prozent (bis 300.000 Euro) und 15 Prozent (bis 600.000 Euro) weiter an. In Steuerklasse II und III liegen die Sätze deutlich höher, in Klasse III pauschal bei 30 Prozent bis zu einem Erwerb von 6 Millionen Euro. Den vollständigen Mechanismus finden Sie in unserer ausführlichen Darstellung zur Schenkungssteuer und den Freibeträgen im Detail sowie zur Erbschaftssteuer erklärt.
Schenken zu Lebzeiten oder vererben? Ein Vergleich
Der größte Hebel liegt im Timing. Wer früh schenkt, kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen, denn er erneuert sich alle zehn Jahre.
| Kriterium | Schenkung zu Lebzeiten | Vererben im Todesfall |
|---|---|---|
| Freibetrag nutzbar | alle 10 Jahre erneut | einmalig im Erbfall |
| Kontrolle über den Zeitpunkt | vollständig | keine |
| Anschaffungskosten / -datum | laufen weiter | laufen weiter |
| Abgeltungsteuer beim Übertrag | nein (bei Meldung) | nein (bei Meldung) |
| Anzeige beim Finanzamt | binnen 3 Monaten | binnen 3 Monaten |
| Rückholbarkeit | nur mit Widerrufsvorbehalt | entfällt |
Die Zehn-Jahres-Regel steht in § 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wer also heute schenkt und neun Jahre später noch einmal, addiert beide Beträge für den Freibetrag. Erst nach Ablauf der vollen zehn Jahre startet der Freibetrag frisch. Meine klare Empfehlung für größere Depots: nicht bis zum Erbfall warten. Wer mit 60 beginnt, kann bis 80 die Freibeträge dreimal nutzen und so ein erhebliches Vermögen vollständig steuerfrei übertragen.
Rechenbeispiel: 200.000-Euro-Depot an ein Kind
Eltern übertragen ein ETF-Depot im Wert von 200.000 Euro auf ihre Tochter. Der Kaufwert lag bei 120.000 Euro, es stecken also 80.000 Euro Kursgewinn drin.
- Schenkungsteuer: 200.000 Euro liegen unter dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro. Steuer: 0 Euro.
- Abgeltungsteuer beim Übertrag: 0 Euro, da als Schenkung gemeldet und keine Veräußerung.
- Spätere Steuerlast der Tochter: Verkauft sie später, gilt der alte Kaufkurs von 120.000 Euro als Anschaffungswert. Der Gewinn wird also ab diesem Betrag besteuert, nicht ab 200.000 Euro.
Das Vermögen wechselt vollständig steuerfrei den Besitzer. Hätten die Eltern stattdessen verkauft, wären rund 80.000 Euro Gewinn mit etwa 26,375 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli belastet worden, grob 21.000 Euro, die schlicht nicht hätten anfallen müssen.
Bei einem größeren Depot, etwa 700.000 Euro für ein Kind, lohnt die Staffelung: 400.000 Euro heute, weitere 300.000 Euro nach Ablauf von zehn Jahren. Beide Tranchen bleiben unter dem jeweils frisch verfügbaren Freibetrag, und die gesamte Übertragung bleibt steuerfrei, statt dass 300.000 Euro mit 15 Prozent belastet würden.
Die Pflichten des Empfängers
Unabhängig von der Bankmeldung muss der Erwerber selbst aktiv werden. Nach § 30 ErbStG ist jeder steuerpflichtige Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Anzugeben sind unter anderem der Wert der Wertpapiere und das Verwandtschaftsverhältnis. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Schenkung notariell beurkundet wurde, dann übernimmt der Notar die Anzeige.
Auch wenn die Schenkung unter dem Freibetrag bleibt und keine Steuer auslöst, ist die Anzeige formal erforderlich. Das Finanzamt entscheidet dann, ob eine Steuererklärung angefordert wird. Wer hier sauber meldet, vermeidet später den Verdacht einer verschwiegenen Zuwendung.
Was Sie organisatorisch bedenken sollten
Ein Depotübertrag dauert in der Praxis je nach beteiligten Banken einige Tage bis mehrere Wochen. Sender- und Empfängerdepot müssen existieren, bei Minderjährigen ist ein von beiden Sorgeberechtigten eröffnetes Junior- oder Kinderdepot nötig. Achten Sie darauf, dass der Freistellungsauftrag des Empfängers eingerichtet ist, damit künftige Ausschüttungen bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei bleiben.
Ein Wort zur Ehrlichkeit über die Risiken: Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Ohne ausdrücklichen Widerrufs- oder Rückforderungsvorbehalt kommen Sie an das Vermögen nicht mehr heran, auch nicht bei eigenem späterem Bedarf. Bei minderjährigen Kindern gehört das Depot rechtlich dem Kind; ab Volljährigkeit kann es frei darüber verfügen. Wer Vermögen verschenkt, sollte daher nur übertragen, was er sicher nicht mehr selbst braucht.
Wer das Depot über den eigenen Tod hinaus zugänglich machen will, sollte zusätzlich den digitalen Nachlass des Depots regeln, damit Erben überhaupt Zugriff erhalten. Und wer als Empfänger eine größere Summe erhält, findet praktische Hinweise dazu, wie sich geerbtes Geld anschließend anlegen lässt, etwa über breit streuende MSCI-World-ETFs.
Fazit mit Empfehlung
Der Depotübertrag ohne Verkauf ist das mit Abstand effizienteste Werkzeug, um ETFs und Aktien an die nächste Generation weiterzugeben. Er vermeidet die sofortige Abgeltungsteuer und erhält die ursprünglichen Anschaffungsdaten. Drei Dinge entscheiden über den Erfolg: die Übertragung der Bank als Schenkung oder Erbfall melden, die Freibeträge nach § 16 ErbStG kennen und die Zehn-Jahres-Frist aktiv ausnutzen. Für vermögende Depots gilt: frühzeitig und gestaffelt schenken schlägt das Abwarten bis zum Erbfall fast immer.
Quellen
- § 16 ErbStG (Freibeträge)
- § 14 ErbStG (Zehn-Jahres-Frist)
- § 15 ErbStG (Steuerklassen)
- § 19 ErbStG (Steuersätze)
- § 30 ErbStG (Anzeigepflicht)
- § 20 EStG (unentgeltlicher Erwerb, Fußstapfentheorie)
- § 43 EStG (Depotübertrag, Meldepflicht der Bank)
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