Riester-Rente kündigen oder beitragsfrei stellen? Der Ausstiegs-Leitfaden 2026
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Wer unzufrieden mit seinem Riester-Vertrag ist, hat fünf echte Auswege, und die Kündigung ist fast immer der teuerste. Dieser Leitfaden zeigt, was mit Zulagen und Steuervorteilen passiert und welche Option zu welcher Lebenssituation passt.
Die Kurzantwort: Kündigen ist meist die teuerste Option
Wenn Ihr Riester-Vertrag wegen hoher Kosten oder mickriger Renditeaussicht nervt, ist die Kündigung der Reflex, den Sie sich verkneifen sollten. Sie gilt steuerrechtlich als sogenannte schädliche Verwendung. Das bedeutet: Der Anbieter zieht alle bisher gewährten Zulagen und die über die Steuererklärung erhaltene Steuerermäßigung direkt von Ihrem Guthaben ab und führt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurück. Auf den verbleibenden Erträgen zahlen Sie zusätzlich Einkommensteuer. Übrig bleibt oft deutlich weniger, als Sie eingezahlt haben.
In den allermeisten Fällen sind die drei ruhigeren Wege besser: den Vertrag beitragsfrei stellen, das Guthaben zu einem günstigeren Anbieter übertragen oder, bei konkreten Immobilienplänen, das Kapital über Wohn-Riester nutzen. Alle drei erhalten den Förderrahmen. Die echte Kündigung lohnt nur in eng begrenzten Ausnahmen. Dieser Leitfaden ordnet jede Option ein und rechnet vor, was beim Kündigen wirklich passiert. Stand: Juni 2026.
Die fünf Ausstiegsoptionen im Überblick
Sie haben nicht nur die Wahl zwischen weitermachen und kündigen. Realistisch existieren fünf Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, ob Sie die staatliche Förderung behalten oder zurückzahlen müssen.
| Option | Förderung bleibt? | Geld jetzt verfügbar? | Für wen geeignet? |
|---|---|---|---|
| 1. Beitragsfrei stellen | Ja, bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile bleiben | Nein, erst zu Rentenbeginn | Wer keine neuen Beiträge zahlen will, das Guthaben aber nicht verlieren möchte |
| 2. Anbieter-/Tarifwechsel | Ja, Guthaben wird steuerunschädlich übertragen | Nein | Wer einen günstigeren oder renditestärkeren Vertrag sucht |
| 3. Wohn-Riester (Entnahme) | Ja, sofern wohnungswirtschaftlich verwendet | Ja, für selbst genutztes Wohneigentum | Wer eine Immobilie kauft, baut oder entschuldet |
| 4. Ruhen lassen ohne formelle Beitragsfreistellung | Ja | Nein | Wer unsicher ist und sich alle Wege offenhalten will |
| 5. Kündigen (schädliche Verwendung) | Nein, Rückzahlung von Zulagen und Steuerermäßigung | Ja, Rückkaufswert wird ausgezahlt | Nur in Ausnahmen, etwa bei sehr kleinem Guthaben oder akutem Liquiditätsbedarf |
Ein Sonderfall ist der Förderverzicht: Sie behalten den Vertrag, verzichten aber künftig auf Zulagen und Sonderausgabenabzug. Das ist keine Ausstiegsoption im engeren Sinn, kann aber steuerlich interessant sein. Dazu unten mehr.
Was bei der Kündigung wirklich passiert
Die rechtliche Grundlage steht in § 93 Einkommensteuergesetz (EStG), der "schädlichen Verwendung". Lassen Sie sich Ihr gefördertes Altersvorsorgevermögen außerhalb der vorgesehenen Auszahlung als Rente erstatten, müssen die darauf entfallenden Zulagen sowie der gesondert festgestellte Rückzahlungsbetrag nach § 10a Abs. 4 EStG zurückgezahlt werden. Konkret heißt das: Grundzulagen, Kinderzulagen und die Steuerermäßigung, die über den Zulagenanspruch hinausging, werden vom Guthaben abgezogen.
Hinzu kommen zwei weitere Effekte, die viele unterschätzen. Erstens behält der Anbieter die in den ersten fünf Vertragsjahren verteilten Abschluss- und Vertriebskosten ein. Diese sind bereits verrechnet und werden bei einer Kündigung nicht erstattet. Zweitens unterliegt der im Guthaben enthaltene Ertragsanteil der Einkommensteuer nach § 22 Nr. 5 EStG. Der Rückkaufswert, den Sie ausgezahlt bekommen, ist also der Vertragswert minus zurückgeforderte Förderung minus einbehaltene Kosten, und der steuerpflichtige Teil wird anschließend mit Ihrem persönlichen Steuersatz belegt.
Rechenbeispiel: Kündigung nach acht Jahren
Nehmen wir eine alleinstehende Sparerin, 38 Jahre, ohne Kinder, die seit acht Jahren riestert. Sie hat jährlich die volle Grundzulage von 175 Euro erhalten und über den Sonderausgabenabzug zusätzlich im Schnitt 120 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (über den Zulagenanspruch hinaus). Ihr Vertragsguthaben beträgt nominal 9.800 Euro.
- Rückforderung Grundzulagen: 8 × 175 Euro = 1.400 Euro
- Rückforderung gesondert festgestellte Steuerermäßigung: 8 × 120 Euro = 960 Euro
- Verbleibendes Guthaben vor Steuer: rund 7.440 Euro
- Davon ist der Ertragsanteil (angenommen 600 Euro) mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei 30 Prozent sind das nochmals rund 180 Euro weniger.
Unter dem Strich bleiben gut 7.260 Euro aus einem Vertrag, in den über die Förderung mehr geflossen ist. Die Zahlen sind ein Modell und ersetzen keine Auskunft Ihres Anbieters, aber die Richtung ist eindeutig: Die Kündigung verbrennt genau das Geld, das Riester überhaupt erst attraktiv machen sollte. Wer ohnehin über den Sinn von Riester grübelt, findet im Vergleich Riester gegen ETF-Sparplan die nüchterne Gegenüberstellung.
Beitragsfrei stellen: der ruhige Standardweg
Beim Beitragsfreistellen stoppen Sie schlicht Ihre Einzahlungen. Der Vertrag bleibt bestehen, das bisherige Guthaben wird weiter verzinst oder am Kapitalmarkt angelegt, und die bereits erhaltenen Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten. Es findet keine schädliche Verwendung statt, also keine Rückzahlung. Auch die Deutsche Rentenversicherung nennt die Beitragsfreistellung ausdrücklich als Alternative zur Kündigung.
Der Haken liegt im Kostengefüge. Laufende Verwaltungs- und Fondskosten knabbern weiter am Guthaben, während keine neuen Beiträge mehr hinzukommen. Bei sehr teuren Altverträgen kann das Guthaben dadurch real schrumpfen. Beitragsfreistellung ist deshalb vor allem dann sinnvoll, wenn das angesparte Kapital bereits ordentlich ist und die laufenden Kosten überschaubar sind. Wer von vorn weg in einem Hochkosten-Vertrag steckt, sollte zusätzlich den Wechsel prüfen.
Anbieterwechsel: Förderung retten, Kosten senken
Sie können das gesamte geförderte Guthaben auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen lassen. Das gilt laut § 93 EStG ausdrücklich nicht als schädliche Verwendung, solange das Kapital auf einen Vertrag lautet, der auf Ihren Namen läuft. Die Förderung wandert mit. So entkommen Sie einem teuren Tarif, ohne die staatlichen Zuschüsse zu verlieren.
Rechnen Sie aber genau. Der abgebende Anbieter darf für die Übertragung eine Gebühr verlangen, und der neue Vertrag berechnet erneut Abschlusskosten auf das übertragene Kapital. Lohnen tut sich der Wechsel vor allem bei langer Restlaufzeit und deutlich niedrigeren Kosten im Zielvertrag. Wie die Riester-Mechanik mit Zulagen, Mindesteigenbeitrag und Garantie überhaupt funktioniert, erklärt der Beitrag dazu, wie die Riester-Rente grundsätzlich funktioniert.
Wohn-Riester: das Kapital in die eigenen vier Wände
Planen Sie selbst genutztes Wohneigentum, können Sie das geförderte Guthaben über den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnehmen, ohne die Förderung zu verlieren. § 93 EStG nimmt diese wohnungswirtschaftliche Verwendung ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht aus. Das Kapital fließt dann in Kauf, Bau oder Entschuldung der eigenen Immobilie.
Der Preis dafür ist die nachgelagerte Besteuerung über das sogenannte Wohnförderkonto: Der entnommene und geförderte Betrag wird buchhalterisch fortgeschrieben und im Ruhestand versteuert. Wohn-Riester ist also kein Geschenk, sondern eine Verschiebung der Steuerlast. Für angehende Eigentümer kann es trotzdem der sinnvollste Weg sein, ein ansonsten unrentables Riester-Guthaben produktiv zu machen.
Ruhen lassen und Förderverzicht: die feinen Zwischenwege
Wer unentschlossen ist, kann den Vertrag faktisch ruhen lassen, also einfach nichts mehr einzahlen, ohne formell zu kündigen. Rechtlich ähnelt das der Beitragsfreistellung, hält Ihnen aber alle Optionen offen, falls Sie später doch wieder einzahlen oder wechseln wollen.
Der Förderverzicht ist etwas anderes: Sie erklären dem Anbieter, dass Ihre Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben nach § 10a EStG berücksichtigt werden sollen. Der Vorteil zeigt sich erst im Ruhestand. Wurde für einen Vertragsteil keine Förderung gewährt, muss die spätere Rente daraus nicht voll, sondern nur mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuert werden. Das ist eine Nische für Sparer, die ohnehin kaum Zulagen abgreifen, etwa weil das Einkommen hoch und kinderlos ist. Für Selbstständige, die gar nicht riesterberechtigt sind, lohnt eher der Blick auf die Rürup als Alternative für Selbstständige.
Kleinbetragsrente: wenn das Guthaben ohnehin klein ist
Ein wichtiges Detail für kleine Verträge: Ergibt das angesparte Kapital zu Rentenbeginn nur eine winzige Monatsrente, darf es als einmalige Kapitalauszahlung ausgezahlt werden, ohne dass dies als schädliche Verwendung gilt. Die Grenze liegt bei 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro, die Kleinbetragsgrenze also 59,33 Euro Monatsrente.
Wer also einen sehr kleinen Vertrag hat und kurz vor der Rente steht, sollte nicht voreilig kündigen, sondern prüfen, ob die steuerbegünstigte Kleinbetragsabfindung der bessere Weg ist. Hier bleibt die Förderung erhalten, und die Auszahlung kann nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.
Was die Reform 2027 für Ihren Bestand bedeutet
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Anbieter neue, geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten, darunter renditeorientierte Depots ohne Beitragsgarantie. Laut Bundesfinanzministerium gilt für vor 2027 abgeschlossene Riester-Verträge Bestandsschutz: Sie können wie gewohnt und mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Alternativ ist ein Wechsel in die neue Systematik möglich.
Für Ihre Entscheidung heute heißt das: Überstürzen Sie nichts. Wer mit dem Garantiezwang und den Kosten des Altvertrags hadert, könnte ab 2027 in ein günstigeres, renditestärkeres Produkt wechseln, statt jetzt unter Verlust zu kündigen. Was hinter dem neuen Produkt steckt, lesen Sie im Beitrag zum geförderten Altersvorsorgedepot ab 2027. Die genauen Konditionen stehen erst mit dem finalen Gesetz fest, deshalb gilt: Pläne kennen, aber Entscheidungen auf Basis verbindlicher Regeln treffen.
Empfehlung nach Lebenssituation
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber eine begründete Faustregel je Situation:
- Sie verdienen gut und haben Kinder: Die Zulagen und der Steuervorteil sind hier am höchsten. Beitragsfrei stellen oder zu einem günstigen Vertrag wechseln, nicht kündigen.
- Hochkosten-Altvertrag, lange Restlaufzeit: Anbieterwechsel prüfen, ersatzweise beitragsfrei stellen und ab 2027 die neuen Produkte beobachten.
- Konkreter Immobilienkauf in Sicht: Wohn-Riester ist meist der wirtschaftlichste Weg, das Guthaben zu nutzen.
- Sehr kleines Guthaben, kurz vor Rente: Kleinbetragsabfindung statt Kündigung.
- Akuter Geldbedarf und keine Alternative: Erst dann ist die Kündigung ein vertretbares letztes Mittel, im Wissen, dass die Förderung verloren geht.
Bevor Sie sich festlegen, sollten Sie wissen, wie groß Ihre Versorgungslücke überhaupt ist. Das lässt sich mit wenigen Angaben abschätzen, wenn Sie Ihre Rentenlücke berechnen.
Quellen
- § 93 EStG, Schädliche Verwendung (gesetze-im-internet.de)
- § 10a EStG, Zusätzliche Altersvorsorge, Sonderausgaben-Höchstbetrag 2.100 Euro (gesetze-im-internet.de)
- Deutsche Rentenversicherung / ZfA: Kündigen oder nicht kündigen?
- Deutsche Rentenversicherung / ZfA: Staatliche Förderung (Grund- und Kinderzulage)
- Bundesfinanzministerium: FAQ Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (ab 2027)
Hinweis: Dieser Artikel ist eine journalistische Information und keine Anlage- oder Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation, insbesondere die genauen Rückkaufswerte und Steuerfolgen, fragen Sie Ihren Anbieter und gegebenenfalls einen Steuerberater oder die ZfA.
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