Verlustverrechnungstopf: Steuern sparen bei Aktien & ETFs

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Die wichtigste Steuer bei Geldanlagen ist die Abgeltungssteuer. Um die Steuern zu berechnen, führen die Banken und Broker für jeden Kunden einen Verlustverrechnungstopf. Ein weiteres Beispiel dafür ist der Depotübertrag, wenn Du mit Deinem Depot von einem Broker zum anderen wechselst.

Verlustverrechnungstopf: Steuern sparen bei Aktien & ETFs

Der Verlustverrechnungstopf - ein aktuelles Thema

Investierst Du in Aktien oder ETFs, musst Du auf die Gewinne Steuern zahlen. Die Kapitalertragssteuer ist die wichtigste Steuer bei Geldanlagen. Um sie zu berechnen, müssen die Banken und Online-Broker einen Verlustverrechnungstopf für jeden ihrer Kunden führen. Finanzminister Olaf Scholz wollte die steuerliche Anrechenbarkeit von Verlusten mit Wertpapieren von insolventen Unternehmen abschaffen. Dieses Thema ist inzwischen vom Tisch. Sollte Olaf Scholz als Bundeskanzler gewählt werden, könnten die Steuern wieder brisant werden. Die Kapitalertragssteuer ist nicht das einzige Beispiel dafür. Es ist wichtig, dass Du Dich näher mit den Steuern beschäftigst, wenn Du in Aktien oder ETFs investieren möchtest.

Depot eröffnen: 10 Tipps für Sicherheit & niedrige Gebühren
Möchtest Du mit Aktien oder ETFs handeln, musst Du ein Depot eröffnen. Bei den Online-Brokern ist es zumeist kostenlos. Es kommt jedoch nicht nur auf günstige Kosten an. Die folgenden zehn Tipps helfen Dir bei der Eröffnung Deines Depots, damit Du schnell in den Handel einsteigen kannst.

Die Depotbanken in Deutschland müssen verschiedene Verrechnungstöpfe für ihre Kunden führen. Für jeden Kunden sind bei jeder inländischen Bank drei interne Verlustverrechnungstöpfe vorhanden:

  • Verrechnungstopf für alle negativen Einkünfte ohne Aktienverkäufe
  • Verrechnungstopf für Verluste aus Aktiengeschäften
  • Verrechnungstopf für ausländische Quellensteuer

Das mag ziemlich kompliziert erscheinen, denn es kommt darauf an, die entstandenen Verluste dem richtigen Verlustverrechnungstopf zuzuordnen.

Handhabung von Verlusten - wichtig für die Steuern

Bereits vorhandene Verluste aus Aktiengeschäften können über den zweiten Verlustverrechnungstopf mit Gewinnen aus Aktiengeschäften des aktuellen Kalenderjahres oder in Zukunft verrechnet werden. Als Anleger musst Du nichts weiter tun, da sich der Broker darum kümmert. Das gelingt nur mit Einzelaktien. Verluste aus dem Verkauf von Investmentfonds-Anteilen oder ETF-Anteilen werden dabei nicht berücksichtigt.

Sind zum Beispiel die Verluste im Kalenderjahr 2021 höher als die erzielten Gewinne mit Aktien, kann ein Verlustvortrag ins Jahr 2022 erfolgen. Diese Verluste können dann 2022 wieder mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Seitdem 2009 die Abgeltungssteuer auf Kapitalanlagen eingeführt wurde, sind keine Rückträge von Verlusten auf das Vorjahr mehr möglich.

Beispiel für den Verlustvortrag bei Aktien

An einem Beispiel lässt sich der Verlustvortrag bei Aktien leichter erklären. Mit dem Verlustverrechnungstopf profitierst Du davon, dass Du weniger Steuern zahlen musst. Hat ein Anleger im Jahr 2019 mit Aktien Verluste von 2.100 Euro erlitten, aber mit Aktiengeschäften auch Gewinne von 1.400 Euro erzielt, so liegt der Verlustvortrag bei 700 Euro. Diesen Verlustvortrag nimmt der Anleger mit ins Jahr 2020.

Im Jahr 2020 erzielt der Anleger mit Aktien einen Gewinn von 1.800 Euro. Er erleidet keine weiteren Verluste. Von den 1.800 Euro Gewinn werden 700 Euro Verluste aus dem Vorjahr abgezogen. Der Betrag, auf den der Anleger für 2020 Steuern zahlen muss, liegt dann bei 1.100 Euro. Er muss die Steuern jedoch nicht auf den gesamten Betrag zahlen, da er seinen Sparerpauschbetrag von 801 Euro geltend machen kann. Damit das funktioniert, muss er an die Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Steuern muss der Anleger nur auf den Betrag zahlen, der 801 Euro übersteigt. Der steuerpflichtige Betrag wäre höher, wäre der Verlustverrechnungstopf nicht vorhanden.

Keine Verrechnung von laufenden Zinsen und Dividenden mit Altverlusten

Eine Verrechnung von laufenden Zinsen und Dividenden mit Verlusten im Verlustverrechnungstopf ist nicht möglich. Die laufenden Zinsen und Dividenden müssen in separaten Positionen ausgewiesen werden. Verluste und Gewinne können nur aus Aktiengeschäften miteinander verrechnet werden. Seit 2009 ist eine Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nicht mehr möglich.

Hast Du aus anderen Geldanlagen beim selben Broker oder bei derselben Bank Zinsen zum Beispiel auf ein Festgeldkonto und Dividenden, beispielsweise auf einen ETF, erhalten, werden sie auf den Sparerpauschbetrag angerechnet. Unabhängig vom im Verlustverrechnungstopf befindlichen Betrag verringert sich damit der Sparerpauschbetrag.

Die gute Nachricht: Der Verlustverrechnungstopf bleibt erhalten, solange Du bei der Bank oder bei diesem Broker Kunde bleibst. Du kannst ihn auch mitnehmen, wenn Du einen Depotübertrag zu einem anderen Broker vornimmst. Für die angefallenen Verlustvorträge gibt es kein Verfallsdatum.

Verlustverrechnungstöpfe und Steuertöpfe

Jeder Anleger hat bei einer Bank nicht nur drei Verlustverrechnungstöpfe, sondern auch noch zwei Steuertöpfe. Die beiden Steuertöpfe stehen den Verlustverrechnungstöpfen gegenüber. Der Steuertopf Sonstige steht dem Verlustverrechnungstopf Sonstige gegenüber. Im Verlustverrechnungstopf Sonstige befinden sich Verluste aus ETFs, Investmentfonds, Termingeschäften usw., während sich im Steuertopf Sonstige Erträge aus ETFs, Investmentfonds, Dividenden und Zinsen befinden.

Der Verlustverrechnungstopf Aktien enthält Verluste aus Aktiengeschäften. Sein Gegenüber ist der Steuertopf Aktien, in dem sich realisierte Kursgewinne aus Einzelaktien befinden. Nur für den Verlustverrechnungstopf für die Quellensteuer gibt es kein steuerliches Pendant. Die Aufteilung in mehrere Verlustverrechnungstöpfe und Steuertöpfe mag kompliziert erscheinen. Sie dient der chronologischen Reihenfolge für die Besteuerung von Kapitalerträgen.

Klare Regeln für die Verrechnung von Verlusten

Für die Verwendung der Verluste und die Steuern, die Du auf Deine Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen musst, gelten klare Regeln. Teilweise sind sie jedoch kompliziert und für viele Privatanleger kaum nachvollziehbar.  

  • Gewinne aus dem Verkauf von Einzelaktien, die sich im Steuertopf Aktien befinden, können mit den Verlusten aus beiden Verlustverrechnungstöpfen verrechnet werden. Eine Verrechnung ist also sowohl mit dem Verlustverrechnungstopf Aktien als auch mit dem Verlustverrechnungstopf Sonstige möglich.
  • Hast Du Erträge aus ETFs, Investmentfonds, Zinsen und Dividenden erzielt, befinden sie sich im Steuertopf Sonstige. Eine Verrechnung ist nur mit den Verlusten aus dem Verlustverrechnungstopf Sonstige möglich.
  • Verluste, die sich im Verlustverrechnungstopf Aktien befinden und aus Einzelaktien stammen, können nur mit den Gewinnen im Steuertopf Aktien verrechnet werden.
  • Sind alle Verluste und Gewinne gemäß der Regelungen miteinander verrechnet und bleibt noch ein Gewinn übrig, musst Du darauf Steuern zahlen. Steuern fallen nur auf den Betrag an, der den Sparerpauschbetrag von 801 Euro übersteigt.
  • Übersteigen die Verluste die Gewinne, musst Du keine Steuern zahlen.

Wie sieht es mit dem Verlustverrechnungstopf Quellensteuer aus?

Als ob die Verlustverrechnungstöpfe und die Steuertöpfe sowie deren Handhabung bei der Verrechnung nicht schon kompliziert genug sind, kommt noch ein dritter Verlustverrechnungstopf hinzu. Er dient der Quellensteuer, die für die Berechnung der Steuern auf ausländische Kapitalanlagen dient. Hast Du zum Beispiel in die Aktie von Apple investiert, musst Du die Quellensteuer zahlen. Für jedes Land gilt eine andere Quellensteuer. Deutschland hat mit den Steuerbehörden verschiedener Länder Verträge geschlossen.

In den USA würde die Quellensteuer bei 30 Prozent liegen, doch aufgrund des Abkommens liegt sie für deutsche Anleger nur noch bei 15 Prozent. Ein weiteres Beispiel ist Irland, wo der grundsätzliche Quellensteuersatz bei 20 Prozent liegt. Für Privatpersonen liegt er bei null Prozent. Die Quellensteuer, die für ausländische Wertpapiere berechnet wird, kommt in den Quellensteuertopf. Die Quellensteuer kann nicht verrechnet werden. Hast Du Deinen Freibetrag ausgeschöpft, kann die Quellensteuer Deine Abgeltungssteuer mindern.

Geldanlagen bei mehreren Banken

Viele Anleger haben Depots und Konten bei mehreren Banken oder Brokern, um dort die Vorteile auszuschöpfen. Bei allen diesen Banken werden Verlustverrechnungstöpfe geführt. Du kannst mit Deinem Depot von einer Bank zu einer anderen Bank wechseln und den Verlustverrechnungstopf dorthin mitnehmen. Bist Du bereits Kunde bei einer Bank und möchtest Du Dein Depot von einer anderen Bank dorthin übertragen, nimmst Du ebenfalls den Betrag aus dem Verlustverrechnungstopf mit. Es ist aber nicht möglich, die Verluste und Gewinne bei den verschiedenen Banken und Brokern miteinander zu verrechnen. Nur bei der Einkommenssteuererklärung ist das möglich.

Hast Du zum Beispiel bei einer Bank Verluste von 2.000 Euro und Gewinne von 1.500 Euro zu verzeichnen und liegen bei einer anderen Bank keine Verluste, aber Gewinne von 1.800 Euro vor, kannst Du nur in der Steuererklärung eine bankenübergreifende Verlustverrechnung vornehmen. Da das ziemlich kompliziert ist, kannst Du eine Verlustbescheinigung beantragen.

Was hat es mit der Verlustbescheinigung auf sich?

Du kannst eine Verlustbescheinigung für alle drei Verlustverrechnungstöpfe beantragen. Das kannst Du bei jeder Bank machen, bei der Du Konten oder Depots hast. Der Betrag, der sich im Verlustverrechnungstopf befindet, kann dann nicht in das Folgejahr mitgenommen und mit den Gewinnen des Folgejahres verrechnet werden. Die Depotbank setzt die Steuertöpfe und den Quellensteuertopf zum 31. Dezember des Jahres auf Null. Das Finanzamt nimmt dann die weitere Verrechnung im Rahmen der Steuererklärung vor. Du musst einen Antrag bei der depotführenden Bank noch vor Jahresende stellen, damit die Verlustbescheinigung noch rechtzeitig ausgestellt werden kann. Der interne Verlustvortrag für Aktien wird bei der depotführenden Bank auf Null gesetzt.
Möchtest Du Verluste und Gewinne aus mehreren Depots miteinander verrechnen, ist eine Verlustbescheinigung sinnvoll. Sie ist hingegen nicht sinnvoll, wenn Du bei der Bank, bei der Du Verluste erlitten hast und sich ein Betrag im Verlustverrechnungstopf für Aktien befindet, im nächsten Jahr mit Gewinnen auf Aktien rechnest. Es ist dann besser, den Verlustvortrag mit ins nächste Jahr zu nehmen und mit den Gewinnen aus Aktien zu verrechnen. Hast Du eine Verlustbescheinigung beantragt und befindet sich im Quellensteuertopf ein Betrag, verfällt der Betrag aus dem Quellensteuertopf, wenn Du den Freibetrag nicht voll ausschöpfst.

Die bescheinigten Verluste musst Du in Deiner Steuererklärung berücksichtigen. Du musst sie in der Anlage KAP, Einkünfte aus Kapitalvermögen, eintragen, damit sie nicht verfallen. Sie werden dann vom Finanzamt mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet.

Der Verlustverrechnungstopf beim Depotübertrag

Bist Du mit einer Bank oder einem Broker nicht zufrieden, da der Service nicht gut ist oder Gebühren erhoben werden, kannst Du einen Depotübertrag zu einem anderen Broker oder einer anderen Bank vornehmen. Bei den meisten Banken und Brokern ist das möglich. Die meisten Banken und Broker stellen ein Formular für den Depotübertrag zur Verfügung, doch funktioniert der Depotübertrag je nach Bank etwas anders. Im Formular für den Depotübertrag kannst Du auch den Übertrag der Verlustverrechnungstöpfe beantragen. Die Verluste werden, wenn der Depotübertrag abgeschlossen ist, in das neue Depot übernommen.

Ein Übertrag der Verlusttöpfe ist bei einem Depotübertrag jedoch nicht immer möglich. Erfolgt zum Beispiel der Depotübertrag von einem Einzel- auf ein Gemeinschaftsdepot, sind abgebender und aufnehmender Depotinhaber nicht namensgleich. Ein Übertrag der Verlusttöpfe kann dann nicht erfolgen.
Möchtest Du nicht das gesamte Depot, sondern nur einzelne Wertpapiere übertragen, ist ein Übertrag der Verlusttöpfe ebenfalls nicht möglich. Der Übertrag der Verlusttöpfe ist auch nicht möglich, wenn Du im Formular vergessen hast, den Übertrag der Verlusttöpfe zu beantragen.

Wenn ein Übertrag der Verlusttöpfe bei einem Depotübertrag nicht möglich ist, bekommst Du von Deiner alten Bank eine Verlustbescheinigung. Du kannst dann die Verluste bei der Steuererklärung angeben. Ein Verlustvortrag für das nächste Jahr ist dann nicht möglich. Du kannst aber, wenn Du bei Deiner neuen Bank Verluste erleidest, die im Verlustverrechnungstopf erscheinen, einen Verlustvortrag für weitere Jahre vornehmen.

Fazit: Verlustverrechnungstopf kann Steuern reduzieren

Bei den Banken und Brokern werden für jeden Kunden drei Verlustverrechnungstöpfe geführt. Es gibt jeweils einen Verlustverrechnungstopf für Aktien und für Sonstiges sowie einen Quellensteuertopf. Dem Verlustverrechnungstopf für Aktien steht ein Steuertopf für Aktien, dem Verlustverrechnungstopf für Sonstiges ein Steuertopf für Sonstiges gegenüber. Für die Verrechnung der Gewinne mit den Verlusten gelten klare Regelungen. Sind die Gewinne geringer als die Verluste, musst Du keine Steuern zahlen. Ein Verlustvortrag für das nächste Jahr ist möglich. Du kannst aber auch eine Verlustbescheinigung beantragen, zum Beispiel, da Du Dein Depot auflösen möchtest. Die Verluste musst Du dann in der Steuererklärung angeben, damit sie bei den Steuern berücksichtigt und mit Gewinnen verrechnet werden.

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